8C_417/2011: psychische Beschwerden: nichtige fristlose Entlassung aus dem öff. Dienst; fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Das BVGer hat­te die frist­lose Ent­las­sung aus dem öffentlichen Dienst als nichtig erachtet.  Das BGer schützt dieses Urteil. Nach BPG 12 VII ist die frist­lose Kündi­gung nur gerecht­fer­tigt, wenn der kündi­gen­den Partei nach Treu und Glauben die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht mehr zuge­mutet wer­den darf. Dabei darf die zu OR 337 I und II entwick­elte Prax­is berück­sichtigt wer­den, doch unter Vorbehalt:

Es ist allerd­ings den Beson­der­heit­en des öffentlichen Dien­stes Rech­nung zu tra­gen. Dazu kommt, dass Art. 12 Abs. 6 lit. a — f BPG die Gründe für die ordentliche Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber abschliessend (Art. 14 Abs. 1 lit. b BPG) aufzählt. Der wichtige Grund nach Art. 12 Abs. 7 BPG muss daher in jedem Fall schw­er­er wiegen als ein Kündi­gungs­grund nach den lit. a — f von Art. 12 Abs. 6 
[…]

Im vor­liegen­den Fall standen Ver­fehlun­gen fest. Das BVGer als Vorin­stanz hat­te die frist­lose Ent­las­sung den­noch als nichtig iSv BPG 14 I beurteilt, weil die Ver­fehlun­gen im Zusam­men­hang mit ein­er psy­chis­chen Erkrankung des Mitar­beit­ers standen. Zwar ist eine frist­lose Ent­las­sung auch im Falle ein­er krankheits­be­d­ingten Arbeit­sun­fähigkeit allen­falls zuläs­sig. Diese muss aber bei der Beurteilung des fraglichen Ver­hal­tens im Rah­men der Gesamtwürdi­gung der konkreten Umstände mitein­be­zo­gen wer­den. Dies kann, wie hier, das Ver­hal­ten rel­a­tivieren und die frist­lose Kündi­gung daher als unver­hält­nis­mäs­sig erscheinen lassen.

In diesem Zusam­men­hang hält das BGer mit Blick auf die Auskun­fts- und Offen­barungspflicht­en des Stel­len­be­wer­bers Fol­gen­des fest:

[…] Unab­hängig von der zu beset­zen­den Stelle hat der Arbeit­nehmer im Rah­men sein­er Offen­barungspflicht alles von sich aus mitzuteilen, was ihn zu deren Über­nahme als (abso­lut) ungeeignet erscheinen lässt, die ver­trags­gemässe Arbeit­sleis­tung prak­tisch auss­chliesst oder diese doch erhe­blich behin­dert. […] Immer­hin gehören Gesund­heits­dat­en zu den beson­ders geschützten Per­so­n­en­dat­en (Urteil 4C.192/2001 vom 17. Okto­ber 2001 E. 2b/aa). Der Vorin­stanz ist mithin darin beizupflicht­en, dass ins­beson­dere bei der Stel­len­suche eine Offen­barungspflicht bezüglich psy­chis­ch­er Prob­leme nur zurück­hal­tend anzunehmen ist.

Die Nichtigkeit der Kündi­gung hat zur Folge, dass der Arbeit­nehmer in der bish­eri­gen oder ein­er anderen zumut­baren Stelle weit­erzubeschäfti­gen ist (BPG 14 II/III). Allerd­ings gilt die Weit­erbeschäf­ti­gungspflicht nicht unbedingt:

Von ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung kann im Einzelfall abge­se­hen wer­den, wenn sich eine Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es als unmöglich oder prak­tisch nicht sin­nvoll erweist oder die Anord­nung ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung aus anderen Grün­den nicht als angemessen erscheint. 

Im Extrem­fall ist der Arbeit­ge­ber nicht nur von der Weit­erbeschäf­ti­gung in der bish­eri­gen Stelle befre­it, son­dern — im Sinne ein­er antizip­ierten Beweiswürdi­gung — sog­ar von der Prü­fung, ob eine Weit­erbeschäf­ti­gung ander­swo im Betrieb in Betra­cht kommt. Hier bejaht­en das BVGer und das BGer angesichts der zwang­haften Per­sön­lichkeitsstörung und des “Messie-Syn­droms” des Beschw­erde­führers, dass eine Weit­erbeschäf­ti­gungsmöglichkeit aus­geschlossen war:

Angesichts der schwieri­gen Per­sön­lichkeitsstruk­tur des Beschw­erde­führers mit entsprechen­dem Kon­flik­t­poten­zial, des aus­gewiese­nen mehrfach bean­stande­ten Ver­hal­tens an der bish­eri­gen Stelle, der wieder­holt bescheinigten man­gel­nden Sozialkom­pe­tenz sowie mit Blick auf den mas­siv­en Vor­fall vom 28. Mai 2010, der zeigt, dass der Beschw­erde­führer zu unüber­legten Reak­tio­nen neigt, ist ohne ergänzende Abklärun­gen davon auszuge­hen, dass dieser an ein­er andern Stelle in der Bun­desver­wal­tung kaum zumut­bar ist.