Das OGer ZH hatte in den Streitwert in einer Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger auf Reduktion dessen Forderung auf denjenigen Betrag festgesetzt, der unter Einrechnung der Konkursdividende auf die Reduktion entfiel, und einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangt. Dabei hatte es festgehalten, dass die von der Konkursverwaltung geschätzte Konkursdividende von 0% für den Kollokationsrichter nicht verbindlich sei, und die Dividendenschätzung sei unrealistisch, weil bestimmte Aktiven werthaltig seien und eine Konkursdividende von ca. 20% zu erwarten sei.
Das BGer heisst die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss gut. Es hält zwar fest, dass das OGer den Streitwert nach den richtigen Grundsätzen bestimmt habe — die das BGer vorliegend zusammenfasst -, aber das OGer hätte die Konkursdividende nicht neu bestimmen dürfen:
Das Bundesgericht hat in BGE 65 III 28 (E. 3 S. 32) festgehalten, dass sich der Kollokationskläger bei Einleitung des Prozesses darauf verlassen kann, was die Konkursverwaltung als mutmassliche Dividende ermittelt hat. […]. Das Obergericht hat übergangen, dass die Schätzung, welche für jedes Vermögensstück vorzunehmen und im Konkursinventar anzugeben ist (Art. 227 SchKG), eine zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügung (Art. 17 SchKG) darstellt, welche der Kontrolle der Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG untersteht. […]. Zu Recht wird in der Lehre bestätigt, dass die Schätzung der mutmasslichen Konkursdividende für das Gericht verbindlich ist.
Das BGer hält ferner fest, dass der Beschwerdeführer am Prozessausgang kein direktes Interesse hatte: Die negative Kollokationsklage diente hier dazu, um bei einer Abtretung von Ansprüchen zu verhindern, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verteilung des Ergebnisses zu viel bekommt; das ist kein unmittelbares Prozessinteresse, begründet aber ein Rechtsschutzinteresse.
Mit Bezug auf den Streitwert bei der negativen Kollokationsklage bedeutet dies Folgendes:
Nach BGE 82 III 94 (S. 96) ist in diesem Fall nur ein minimaler Streitwert, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse anzunehmen. […] Mit dieser Rechtsprechung ist nicht vereinbar, wenn das Obergericht […] den Streitwert nach der anbegehrten Reduktion (Fr. 1’652’297.81) der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin gerichtet hat, oder wenn der Beschwerdeführer seine bzw. die Konkursforderung des Klägers heranziehen will.
Das BGer beauftragt deshalb das OGer ZH, einen entsprechenden Streitwert festzulegen:
Die Vorinstanz hat die Sache neu zu beurteilen und einen minimalen Streitwert, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse anzunehmen. Ob im konkreten Fall die Grössenordnung von Fr. 10’000.– (wie der Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt) dem Kriterium eines minimalen Streitwertes entspricht, welcher für die anbegehrte Reduktion der Konkursforderung angenommen werden kann, ist eine Frage, welche im Ermessen des kantonalen Gerichts liegt. In Anwendung des kantonalen Rechts hat das Obergericht schliesslich den Kostenvorschuss festzusetzen.