5A_84/2012: verbindliche Schätzung der Konkursdividende durch Konkursamt; symbolischer Streitwert (amtl. Publ.)

Das OGer ZH hat­te in den Stre­itwert in ein­er Kol­loka­tion­sklage gegen einen Mit­gläu­biger auf Reduk­tion dessen Forderung auf den­jeni­gen Betrag fest­ge­set­zt, der unter Ein­rech­nung der Konkurs­div­i­dende  auf die Reduk­tion ent­fiel, und einen entsprechen­den Kosten­vorschuss ver­langt. Dabei hat­te es fest­ge­hal­ten, dass die von der Konkursver­wal­tung geschätzte Konkurs­div­i­dende von 0% für den Kol­loka­tion­srichter nicht verbindlich sei, und die  Div­i­den­den­schätzung sei unre­al­is­tisch, weil bes­timmte Aktiv­en werthaltig seien und eine Konkurs­div­i­dende von ca. 20% zu erwarten sei. 

Das BGer heisst die Beschw­erde gegen den Kosten­vorschuss gut. Es hält zwar fest, dass das OGer den Stre­itwert nach den richti­gen Grund­sätzen bes­timmt habe — die das BGer vor­liegend zusam­men­fasst -, aber das OGer hätte die Konkurs­div­i­dende nicht neu bes­tim­men dürfen:

Das Bun­des­gericht hat in BGE 65 III 28 (E. 3 S. 32) fest­ge­hal­ten, dass sich der Kol­loka­tion­skläger bei Ein­leitung des Prozess­es darauf ver­lassen kann, was die Konkursver­wal­tung als mut­massliche Div­i­dende ermit­telt hat. […]. Das Oberg­ericht hat über­gan­gen, dass die Schätzung, welche für jedes Ver­mö­gensstück vorzunehmen und im Konkursin­ven­tar anzugeben ist (Art. 227 SchKG), eine zwangsvoll­streck­ungsrechtliche Ver­fü­gung (Art. 17 SchKG) darstellt, welche der Kon­trolle der Auf­sichts­be­hörde nach Art. 18 SchKG unter­ste­ht. […]. Zu Recht wird in der Lehre bestätigt, dass die Schätzung der mut­masslichen Konkurs­div­i­dende für das Gericht verbindlich ist.

Das BGer hält fern­er fest, dass der Beschw­erde­führer am Prozes­saus­gang kein direk­tes Inter­esse hat­te: Die neg­a­tive Kol­loka­tion­sklage diente hier dazu, um  bei ein­er Abtre­tung von Ansprüchen zu ver­hin­dern, dass die Beschw­erdegeg­ner­in bei der Verteilung des Ergeb­niss­es zu viel bekommt; das ist kein unmit­tel­bares Prozess­in­ter­esse, begrün­det aber ein Rechtss­chutz­in­ter­esse.

Mit Bezug auf den Stre­itwert bei der neg­a­tiv­en Kol­loka­tion­sklage bedeutet dies Folgendes:

Nach BGE 82 III 94 (S. 96) ist in diesem Fall nur ein min­i­maler Stre­itwert, entsprechend dem mehr nur sym­bol­is­chen, jeden­falls ausser­halb des unmit­tel­baren Prozesser­fol­gs liegen­den Stre­it­in­ter­esse anzunehmen. […] Mit dieser Recht­sprechung ist nicht vere­in­bar, wenn das Oberg­ericht […] den Stre­itwert nach der anbegehrten Reduk­tion (Fr. 1’652’297.81) der Konkurs­forderung der Beschw­erdegeg­ner­in gerichtet hat, oder wenn der Beschw­erde­führer seine bzw. die Konkurs­forderung des Klägers her­anziehen will.

Das BGer beauf­tragt deshalb das OGer ZH, einen entsprechen­den Stre­itwert festzulegen:

Die Vorin­stanz hat die Sache neu zu beurteilen und einen min­i­malen Stre­itwert, entsprechend dem mehr nur sym­bol­is­chen, jeden­falls ausser­halb des unmit­tel­baren Prozesser­fol­gs liegen­den Stre­it­in­ter­esse anzunehmen. Ob im konkreten Fall die Grössenord­nung von Fr. 10’000.– (wie der Beschw­erde­führer im Ergeb­nis ver­langt) dem Kri­teri­um eines min­i­malen Stre­itwertes entspricht, welch­er für die anbegehrte Reduk­tion der Konkurs­forderung angenom­men wer­den kann, ist eine Frage, welche im Ermessen des kan­tonalen Gerichts liegt. In Anwen­dung des kan­tonalen Rechts hat das Oberg­ericht schliesslich den Kosten­vorschuss festzusetzen.