4A_184/2012: Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung: kein Schlichtungsverfahren erforderlich (amtl. Publ.)

Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil fest, dass für Stre­it­igkeit­en aus Zusatzver­sicherun­gen zur sozialen Kranken­ver­sicherung, für welche die Kan­tone eine einzige kan­tonale Instanz nach ZPO 7 beze­ich­net haben, kein vorgängiges Schlich­tungsver­fahren durchzuführen ist. Die Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht wer­den kann.

Zwar hat der Geset­zge­ber in ZPO 198 f (Aus­nah­men vom Erforder­nis eines Schlich­tungsver­fahrens bei einziger kan­tonaler Instanz) ZPO 7 nicht erwäh­nt (im Gegen­satz zu ZPO 5 und 6), aber dabei han­delt es sich um ein offen­sichtlich­es Verse­hen des Geset­zge­bers. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die als einzige Instanz einge­set­zten (Sozial-)Versicherungsgerichte nicht die gle­iche Aus­nah­meregelung gel­ten sollte wie bei ZPO 5 und 6.