Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach ZPO 7 bezeichnet haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Die Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht werden kann.
Zwar hat der Gesetzgeber in ZPO 198 f (Ausnahmen vom Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei einziger kantonaler Instanz) ZPO 7 nicht erwähnt (im Gegensatz zu ZPO 5 und 6), aber dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die als einzige Instanz eingesetzten (Sozial-)Versicherungsgerichte nicht die gleiche Ausnahmeregelung gelten sollte wie bei ZPO 5 und 6.