4A_144/2012: zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten

Das BGer äussert sich anlässlich ein­er Stre­it­igkeit zwis­chen ein­er Man­dan­tin und ihrem Anwalt zur Rechen­schaft­spflicht des Beauf­tragten:

3.2.2 Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauf­tragte schuldig, auf Ver­lan­gen jed­erzeit über seine Geschäfts­führung Rechen­schaft abzule­gen. Aus dieser Bes­tim­mung ergibt sich die Pflicht des Anwaltes, auf Ver­lan­gen detail­liert Rech­nung zu stellen, wobei die einzel­nen Bemühun­gen und die für jede einzelne der­sel­ben aufgewen­dete Zeit zu nen­nen ist […]. Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbracht­en Leis­tun­gen zu nen­nen […]. Die Rechen­schaft­spflicht des Beauf­tragten soll dem Auf­tragge­ber die Kon­trolle über seine Tätigkeit­en ermöglichen; ins­beson­dere soll die Rechen­schaft­spflicht dem Auf­tragge­ber die Möglichkeit geben, dem Beauf­tragten die nöti­gen Weisun­gen zu erteilen oder den Auf­trag nöti­gen­falls zu widerrufen […].

Allerd­ings gilt die Rechen­schaft­spflicht nicht uneingeschränkt:

Die Rechen­schaft­spflicht des Beauf­tragten nach Art. 400 OR find­et ihre Gren­zen jedoch im Grund­satz von Treu und Glauben. Ein Ver­stoss gegen diesen Grund­satz liegt beispiel­sweise dann vor, wenn der Auf­tragge­ber jahre­lang den Anspruch auf Rechen­schaftsable­gung nicht erhoben hat und auch nicht zu erken­nen gegeben hat, dass er sich diesen für später vor­be­hält. Eben­so liegt ein Ver­stoss gegen den Grund­satz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechen­schafts­bericht bzw. die Hon­o­rar­rech­nun­gen erst nach unangemessen langer Zeit über­prüft und bean­standet wird […].