Das BGer hebt das Urteil des BVGer dagegen auf. Zwar ist SWITCH, die eine öffentliche Aufgabe ausübt, an die Grundrechte gebunden, also auch die Gleichbehandlung von Konkurrenten. Das ist unstrittig. SWITCH führte aber an, eine öffentliche Aufgabe nehme sie nur im Verhältnis zu den Wholesale-Partnern wahr, aber nicht im Retail-Bereich. Hier habe sie die Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht verletzt, weil sie dazu gar nicht verpflichtet sei. Das Verbot durch das BAKOM verletze daher ihre Wirtschaftsfreiheit.
Das BGer schützt diese Auffassung. Die Werbung für switchplus richte sich an die Endkunden und betreffe damit den Retail-Bereich, welcher der Wettbewerbsordnung untersteht. Die Schwierigkeit für Endkunden, zwischen der öffentlichen Aufgabe und privatwirtschaftlichen Wettbewerbsaktivitäten zu unterscheiden, sei durch die rechtliche Konstruktion bedingt (Doppelstellung von SWITCH) und also zwangsläufig. Wenn schon, dann müsste man SWITCH verbieten, (auch) für die eigene Retail-Tätigkeit zu werben, was sie im Wettbewerbsbereich aber schlechter stellen würde als die übrigen Wholesale-Partner.
Einem allfälligen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre durch das Wettbewerbsrecht zu begegnen, wobei sowohl die Konkurrenten als auch die Konsumentenschutzorganisationen Klage - bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten haben (Art. 9 f. UWG; Art. 43 KG).Ob es lauterkeitsrechtlich zulässig ist, das Angebot von switchplus durch den Namensbestandteil "switch" zumindest in die Nähe eines öffentlichen und damit qualitativ in bestimmter Hinsicht besseren Angebots zu rücken (zB kein Konkursrisiko), hat das BGer nicht überprüft.

