8C_63/2012: Zürcher Sozialversicherungsrichter zu Recht niedriger besoldet als Richter am OGer und VGer ZH (amtl. Publ.)

Der Zürcher Kan­ton­srat hat­te im Feb­ru­ar 2011 beschlossen, die dreizehn Richter des SozVers­Ger ZH zwei Lohn­klassen tiefer einzustufen als die Mit­glieder des Ver­wal­tungs- und Oberg­erichts (Unter­schied: rund CHF 30’000 p.a.), weil unter dem Sozialver­sicherungs­gericht keine erste Gerichtsin­stanz tätig sei. 

Das BGer schützt diesen Entscheid, wie bere­its die Vorin­stanz, das VGer ZH, dessen Urteil eben­falls online ver­füg­bar ist. Die Richter hat­ten eine Ver­let­zung des Rechts­gle­ich­heits­ge­bots und des Willkürver­bots gerügt. Fraglich war also, ob die Ungle­ich­be­hand­lung auf einem rel­e­van­ten Unter­schied beruhte. Das VGer hat­te dies bejaht, weil das SozVers­Ger ZH im Gegen­satz zum OGer und zum VGer nicht in erster Lin­ie Rechtsmit­telin­stanz ist (vgl. GSVGer §§ 2 und 3).

Das BGer schützt diese Auf­fas­sung. Zwar sei das sozialver­sicherungsrechtliche Ein­sprachev­er­fahren ein rechtsmit­telmäs­siger Prozess, aber Teil des erstin­stan­zlichen Ver­wal­tungsver­fahrens, nicht mit dem im Ver­wal­tungsrecht teil­weise vorge­se­henen ver­wal­tungsin­ter­nen Rekursver­fahren ver­gle­ich­bar, und in der IV ent­fällt sog­ar die Ein­sprachemöglichkeit. Ob ein Gericht erstin­stan­zlich oder als Rechtsmit­tel­be­hörde tätig wird, sei ein prä­gen­des Merk­mal der Gerichts­barkeit und damit ein sach­lich­es Kriterium.

Zwar sei eine andere Sicht nicht aus­geschlossen, aber darauf kommt es angesichts des Ermessensspiel­raums nicht an:

[…], ist nicht mass­gebend, ob auch andere Kri­te­rien eine Lohn­dif­ferenz zu recht­fer­ti­gen ver­möcht­en oder ob das Nichtab­stellen auf weit­ere Kri­te­rien die Rechts­gle­ich­heit ver­let­zt, son­dern ob das konkret gewählte Kri­teri­um des funk­tionalen Unter­schiedes zwis­chen den ober­sten kan­tonalen Gericht­en sach­lich begrün­det ist und ver­fas­sungsmäs­sig stand­hält. Wie bere­its dargelegt, besitzen die kan­tonalen Behör­den bei der Aus­gestal­tung ihrer Besol­dung­sor­d­nung einen erhe­blichen Spiel­raum (E. 3.2 hievor). Das Bun­des­gericht greift von Ver­fas­sungswe­gen bloss ein, wenn der Kan­ton mit den Unter­schei­dun­gen, die er trifft, eine Gren­ze zieht, die sich nicht vernün­ftig begrün­den lässt, die unhalt­bar und damit in den meis­ten Fällen auch ger­adezu willkür­lich ist […].