4A_118/2012: kein Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme nur wegen abnehmendem Erinnerungsvermögen eines Zeugen

Ein Abspruch auf vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme i.S.v. ZPO 158 set­zt voraus, dass der Gesuch­steller eine Gefährdung der Beweis­mit­tel oder ein schutzwürdi­ges Inter­esse glaub­haft macht (lit. b), falls nicht das Gesetz einen entsprechen­den Anspruch gewährt (lit. a). Im vor­liegen­den Fall war eine Beweis­mit­tel­ge­fährdung behauptet wor­den; ein Zeuge müsse vor­sor­glich befragt wer­den, weil sein Erin­nerungsver­mö­gen im Lauf der Zeit abnehme. 

Das BGer ver­wirft dieses Argu­ment. Mit ein­er entschei­den­den Reduk­tion der möglichen Beweiskraft sei nicht zu rech­nen:

Die Vorin­stanz hat zutr­e­f­fend dafür gehal­ten, dass sich eine vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme auf­grund ein­er Gefährdung der Beweis­mit­tel (Art. 158 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil ZPO) nur bei ein­er entschei­den­den Reduk­tion der möglichen Beweiskraft des betr­e­f­fend­en Beweis­mit­tels recht­fer­tigt, wofür eine gewisse Wahrschein­lichkeit sprechen muss […]. Ent­ge­gen der Ansicht des Beschw­erde­führers lässt sich mit dem blossen Hin­weis auf den all­ge­mein bekan­nten Umstand, dass das Erin­nerungsver­mö­gen von Zeu­gen mit der Zeit nach­lässt, nicht auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO schliessen. Das abnehmende Erin­nerungsver­mö­gen liegt in der Natur dieses Beweis­mit­tels und recht­fer­tigt für sich allein keine vor­sor­gliche Beweisabnahme.