2C_809/2011: Zürcher Regierungsrat muss Verordnung zur Umsetzung der UStR II anpassen

Die Verord­nung des Zürcher Regierungsrats zur Umset­zung der Unternehmenss­teuer­reform II muss geän­dert werden.

In der Aus­gabe vom 9. August 2012 fasst die NZZ den Entscheid des BGer im Wesentlichen wie fol­gt zusammen.

§ 1 der Verord­nung regelt die Besteuerung von stillen Reser­ven, die bei der defin­i­tiv­en Auf­gabe der selb­ständi­gen Tätigkeit nach dem 55. Alter­s­jahr oder wegen Inva­lid­ität real­isiert wer­den. Die Summe der in den let­zten zwei Geschäft­s­jahren real­isierten stillen Reser­ven wird dabei unab­hängig vom übri­gen Einkom­men besteuert. Abzugs­fähig sind Beträge für den Einkauf in eine Pensionskasse.

Das BGer ist zum Schluss gekom­men, dass die Zürcher Regelung StHG-widrig ist und eine weit­ere Auf­s­pal­tung zu erfol­gen hat. Dem­nach müssen auch die möglichen, also rein fik­tiv­en Einkäufe in Vor­sorgeein­rich­tun­gen von den stillen Reser­ven abge­tren­nt und bei­de Teile sep­a­rat besteuert wer­den. Andern­falls resul­tiere eine höhere Progression.

Der Zürcher Regierungsrat wird aufge­fordert, die umstrit­tene Norm im Sinne ein­er Sofort­mass­nahme anzu­passen. Die Verord­nung wurde erlassen, nach­dem die Anpas­sung des Zürcher Steuerge­set­zes an das Unternehmenss­teuer­reform-Gesetz wegen des ergrif­f­e­nen Ref­er­en­dums nicht wie geplant auf Anfang 2011 hat­te in Kraft geset­zt wer­den können.

(E. 4.3) Gemäss § 1 der Verord­nung des Regierungsrats vom 3. Novem­ber 2010 über den Vol­lzug des Unternehmenss­teuer­refor­mge­set­zes II des Bun­des wird die Summe der in den let­zten zwei Geschäft­s­jahren real­isierten stillen Reser­ven getren­nt vom übri­gen Einkom­men besteuert; Einkaufs­beiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG sind abziehbar. Das entspricht den Sätzen 1 und 2 von Art. 11 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. d) StHG. Insoweit ist die Lösung des Regierungsrates harmonisierungskonform.
Hinge­gen sieht die Verord­nung für den Betrag des Liq­ui­da­tion­s­gewinns, für den ein Einkauf nach Art. 31 Abs. 1 lit. d StG noch möglich gewe­sen wäre, sowie für den Rest­be­trag keine sep­a­rate Besteuerung vor. Vielmehr wer­den diese bei­den Kom­po­nen­ten zusam­men besteuert, und zwar zum Satz für Kap­i­talleis­tun­gen aus Vor­sorge gemäss § 37 StG. Dadurch unter­liegen diese bei­den Arten des Liq­ui­da­tion­s­gewinns, für welche das har­mon­isierte Recht zwin­gend eine getren­nte Besteuerung vor­sieht, ein­er höheren Pro­gres­sion, als wenn sie sep­a­rat besteuert wür­den. Das ver­let­zt die Sätze 3 und 4 von Art. 11 Abs. 5 StHG. Aus der Entste­hungs­geschichte (E. 3) geht ein­deutig her­vor, dass die getren­nte Besteuerung der Leis­tun­gen aus den noch möglichen (fik­tiv­en) Einkäufen zum Satz für Kap­i­talleis­tun­gen aus Vor­sorge ein­er­seits und den restlichen real­isierten stillen Reser­ven zum Satz von einem Fün­f­tel dieses Rest­be­trags (bzw. zu einem vom kan­tonalen Recht bes­timmten Satz) ander­er­seits vom Geset­zge­ber gewollt ist. Durch diese Aufteilung wird eine zusät­zliche Dämp­fung der Steuer­be­las­tung erre­icht [Zitat]. Diese Ausle­gung entspricht auch dem klaren Wort­laut der neuen har­mon­isierten Vorschriften in Art. 11 Abs. 5 StHG und Art. 37b Abs. 1 DBG. Die Rüge des Beschw­erde­führers ist berechtigt.