Verordnung betreffend Pflichten zur Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen

Ende ver­gan­gener Woche wurde die Mitar­beit­er­beteili­gungsverord­nung (MBV) erlassen,
welche die Pflicht­en der Arbeit­ge­ber bei der Abgabe von
Mitar­beit­er­beteili­gun­gen umschreibt. Die neue Verord­nung tritt am 1. Jan­u­ar 2013 in
Kraft.

Die MBV ergänzt das Bun­des­ge­setz über die Besteuerung von Mitar­beit­er­beteili­gun­gen (GBV) und enthält Min­i­mal­stan­dards zu Inhalt und Form der von den Arbeit­ge­bern auszufül­len­den Bescheini­gun­gen über Mitar­beit­er­beteili­gun­gen. So sind beispiel­sweise bei Abgabe von Mitar­beit­er­ak­tien unter anderem die Anzahl der erwor­be­nen Aktien, die Dauer ein­er allfäl­li­gen Ver­fü­gungssperre, der Steuer­w­ert der
Mitar­beit­er­ak­tien sowie der gesamte geld­w­erte Vorteil zu bescheinigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en sich in der Medi­en­mit­teilung und den Erläuterun­gen zur MBV der Eid­genös­sis­chen Steuerver­wal­tung (EStV).