5A_754/2011 (amtl. Publ.): Für die Anerkennung und Vollstreckung eines in englischer Sprache verfassten Schiedsspruchs ist dessen vollständige Übersetzung nicht zwingend erforderlich

Im Entscheid 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob die Partei, die um Anerken­nung und Voll­streck­ung eines in englis­ch­er Sprache ver­fassten Schiedsspruchs nach­sucht, eine beglaubigte Über­set­zung des gesamten Schiedsspruchs beib­rin­gen muss (Art. IV Abs. 2 NYÜ).

Im zu beurteilen­den Fall reichte die Beschw­erdegeg­ner­in eine beglaubigte Über­set­zung des Dis­pos­i­tivs und eine nicht beglaubigte Über­set­zung der Kosten- und Entschädi­gungsregelung ein, nicht aber eine Über­set­zung des gesamten Schiedsspruchs, der 160 Seit­en umfasste. Die Vorin­stanz entsch­ied, dass sie über aus­re­ichende Englis­chken­nt­nisse ver­fü­gen würde, weshalb auf eine Über­set­zung des restlichen Schiedsspruchs aus prozessökonomis­chen Grün­den verzichtet wer­den könne, zumal in Bezug auf die strit­tige Kosten- und Entschädi­gungsregelung eine Über­set­zung — wenn auch nicht beglaubigt — vorliege.

Das Bun­des­gericht gelangte unter Ausle­gung von Art. IV Abs. 2 NYÜ zum sel­ben Schluss:

 5.4.3 Der Zweck des NYÜ ist es, die Anerken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­ch­er Schiedssprüche zu erle­ichtern, weshalb das Übereinkom­men voll­streck­ungs­fre­undlich auszule­gen ist. Die Gerichte haben einen prag­ma­tis­chen, flex­i­blen und nicht for­mal­is­tis­chen Ansatz anzuwen­den (…).
5.4.4 Die For­mer­fordernisse gemäss Art. IV NYÜ sind nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung nicht streng zu hand­haben und eine zu for­mal­is­tis­che Anwen­dung dieser Bes­tim­mung ist zu ver­mei­den (…).
5.5 Auch im vor­liegen­den Fall drängt sich eine grosszügige Ausle­gung von Art. IV Abs. 2 NYÜ auf. Es erschiene als rein for­mal­is­tisch, neben der vorhan­de­nen Über­set­zung des Dis­pos­i­tivs und des Teils “V. Costs” auch noch eine Über­set­zung des restlichen Schiedsspruchs zu ver­lan­gen, zumal ger­ade die Kosten­ver­legung strit­tig war (und Grund­lage für den zu prüfend­en Ver­weigerungs­grund nach Art. V NYÜ bildete). Nach heuti­gen Ver­hält­nis­sen kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Gerichte bei englis­chen Schiedssprüchen in der Regel nicht auf eine Über­set­zung angewiesen sind und so der Zweck von Art. IV Abs. 2 NYÜ genau so gut erre­icht wird (…). Ein flex­i­bles, prag­ma­tis­ches und nicht for­mal­is­tis­ches Ver­ständ­nis von Art. IV Abs. 2 NYÜ führt dem­nach im vor­liegend zu beurteilen­den Fall zum Ergeb­nis, dass die von der Beschw­erdegeg­ner­in ein­gere­ichte Teilüber­set­zung aus­re­ichend ist. Eine engere Inter­pre­ta­tion im Sinne der Beschw­erde­führerin würde dem all­ge­mein anerken­nungs- und voll­streck­ungs­fre­undlichen Geist und Ziel des Abkom­mens ent­ge­gen­ste­hen (vgl. auch Urteil 4A_124/2010 vom 4. Okto­ber 2010 E. 3.1). Hinzu kommt, dass die Beschw­erde­führerin im kan­tonalen Ver­fahren zurecht nicht gel­tend machte, sie sei zur Wahrung ihrer Rechte auf eine Über­set­zung des ganzen Schiedsspruchs angewiesen.