5A_202/2012: Ausschluss aus einer GwG-SRO; umfassende Vereinsautonomie der SRO

Das BGer schützt den Auss­chluss eines Ver­mö­gensver­wal­ters aus ein­er als Vere­in organ­isierten Selb­streg­ulierung­sor­gan­i­sa­tion im Sinne der Geld­wäschereige­set­zge­bung, nach­dem die SRO den Ver­mö­gensver­wal­ter zum zweit­en Mal u.a. wegen Ver­let­zung der materiellen Iden­ti­fika­tion­spflicht, der beson­deren Abklärungspflicht, der Pflicht zur Fest­stel­lung des wirtschaftlich Berechtigten und der Doku­men­ta­tion­spflicht sank­tion­iert hatte.

Der vom Ver­mö­gensver­wal­ter angerufene Schied­srichter hat­te eine Ein­sprache gegen den Auss­chluss abgelehnt. Der Auss­chluss liege im Ermessen der SRO. Diese sei kein/e mass­geben­den Beruf­sor­gan­i­sa­tion oder Wirtschaftsver­band, so dass sich eine Ein­schränkun­gen der Auss­chlus­sau­tonomie nicht rechtfertige.

Dage­gen gelangte der Ver­mö­gensver­wal­ter nach ZPO 392 I a und BGG 77 I b ans BGer. Das BGer bejaht zunächst das Vor­liegen eines schutzwürdi­gen Inter­ess­es an der Über­prü­fung des Vere­in­sauss­chlusses, obwohl der Beschw­erde­führer sein­er­seits während des laufend­en Ver­fahrens seinen Aus­tritt erk­lärt hat­te. Prax­is­gemäss bejaht das BGer ein solch­es Inter­esse an der Über­prü­fung des Auss­chlusses trotz Aus­tritts, wenn der Vere­in das Auss­chlussver­fahren nicht als gegen­stand­s­los abschreibt, son­dern den Auss­chlussentscheid aufrechter­hält und wenn der AUs­geschlossene vor BGer das aktuelle und prak­tis­che Inter­esse an der Beschw­erde­führung dar­legt. Hier hat­te der Ver­mö­gensver­wal­ter vorge­bracht, der Auss­chluss habe neg­a­tive Auswirkun­gen auf seine Rep­u­ta­tion, u.a. weil Banken oder auch andere SRO nach Sank­tions- oder Auss­chlussver­fahren fra­gen kön­nen. Dies führe zu neg­a­tiv­en Fol­gen wie z.B. der Nich­tauf­nahme ein­er Geschäfts­beziehung. Darin kann laut BGer ein schutzwürdi­ges Inter­esse an der Über­prü­fung der Recht­mäs­sigkeit des Auss­chlusses gese­hen werden.

In der Sache berief sich der Ver­mö­gensver­wal­ter auf ZPO 393 e. Dadurch, dass der Schied­srichter der SRO umfassende Autonomie zuge­s­tanden habe, sei er in Willkür ver­fall­en. Das BGer weist dies zurück. Es beste­he noch keine gefes­tigte Recht­sprechung, welche weit­eren Vere­ine von ein­er Ein­schränkung der Auss­chlus­sau­tonomie betrof­fen sein kön­nten, so dass der Schied­srichter auch nicht in willkür­lich­er Weise gegen eine solche Recht­sprechung ver­stossen konnte:

[…] die Ein­schränkun­gen der Auss­chlus­sau­tonomie (Art. 72 Abs. 2 ZGB), denen gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung Berufs- oder Standes­or­gan­i­sa­tio­nen bzw. Wirtschaftsver­bände unter­liegen, die als mass­gebende Organ­i­sa­tion des betr­e­f­fend­en Beruf­s­standes oder Wirtschaft­szweiges auftreten (BGE 131 III 97 E. 3 S. 102 ff.; 123 III 193 E. 2c S. 196 ff.). […] In BGE 131 III 97 E. 3.2 S. 104 hat das Bun­des­gericht zwar erwogen, es könne nicht von vorn­here­in aus­geschlossen wer­den, dass neben den Berufs- und Standes­or­gan­i­sa­tio­nen bzw. Wirtschaftsver­bän­den weit­ere Fälle bestün­den, in denen die Auss­chlussfrei­heit eingeschränkt sei. Die Beschw­erde­führerin beruft sich auf diese Erwä­gung, da die Mit­glied­schaft in ein­er Selb­streg­ulierung­sor­gan­i­sa­tion keinen ideellen, son­dern wirtschaftlichen Inter­essen diene. Dass der Einzelschied­srichter dies nicht berück­sichtigt hat, begrün­det jedoch keine Willkür. Wie sich bere­its aus dem von der Beschw­erde­führerin angerufe­nen Bun­des­gericht­surteil ergibt, beste­ht noch keine gefes­tigte Recht­sprechung, welche weit­eren Vere­ine von ein­er Ein­schränkung der Auss­chlus­sau­tonomie betrof­fen sein könnten.