Das BGer äussert sich zur Auslegung von ZPO 47 (Ausstandsgründe) und betont dabei, dass keine Gerichtsperson losgelöst von der sozialen Wirklichkeit urteilen könne und dass keine Gerichtsperson jemals restlos frei von Einflüssen wie den gesellschaftlichen Sitten, Gewohnheiten, Werturteilen, der öffentlichen Meinung oder bestimmten politischen Ereignissen u.Ä. sein werde. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Interesse sei hinzunehmen, wo ein Fall eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betreffe, z.B. die Beurteilung einer Verkehrsregelung auf Strassen, die auch die Gerichtsperson gelegentlich mitbenützt. In solchen Fällen könne und müsse erwartet werden, dass die Gerichtsperson von der eigenen persönlichen Lage abstrahiert und objektiv urteilt. Nur bei Vorliegen einer qualifizierten Betroffenheit durch einen Entscheid dürfe angenommen werden, dass ein persönliches Interesse der Gerichtsperson gegeben sei, das sie als befangen erscheinen lässt und ihre Mitwirkung bei der Entscheidfindung ausschliessen muss.
Im konkreten Fall verneinte das BGer die Ausstandspflicht des BezGer ZH und alle Zürcher BezGer. Der Fall betraf die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und bei der alle Mitglieder der Zürcher Gerichte versichert sind. Das BGer beurteilt dies wie folgt:
Der Entscheid über die Begehren des Beschwerdeführers gegen die BVK begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, selbst wenn der Entscheid dereinst zugunsten oder zulasten der mitwirkenden Gerichtspersonen als Versicherte wirken könnte. Tatsachen aber, die ein erhebliches persönliches Interesse und eine insoweit qualifizierte Betroffenheit einer Gerichtsperson begründen, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht