5A_107/2012: 2. Gläubigerversammlung: Einladung; Antwortfrist bei Zirkularbeschlüssen

Das BGer hält fest, dass die Ein­ladung zur 2. Gläu­bigerver­samm­lung iSv SchKG 252 gemäss dem For­mu­lar 5F (Muster­for­mu­lar gemäss der Art. 1 der Verord­nung über die im Betrei­bungs- und Konkursver­fahren zu ver­wen­den­den For­mu­la­re und Reg­is­ter sowie die Rech­nungs­führung; vgl. hier zur laufend­en Über­ar­beitung dieser For­mu­la­re) nur bes­timmte Angaben enthal­ten müssen, nämlich

  • Ort und Zeit der Ver­samm­lung;
  • die Angabe, dass Abtre­tungs­begehren iSv SchKG 260 I nur während der Ver­samm­lung selb­st oder in den zehn auf die Ver­samm­lung fol­gen­den Tagen gestellt wer­den können; 
  • eine allfäl­lige Ver­hand­lung über einen Nach­lassver­trag (SchKG 252 II).
  • Ausser­dem müssen die Gläu­biger über die Entschei­dge­gen­stände der Ver­samm­lung informiert wer­den, um sich vor­bere­it­en zu können:

    Toute­fois, selon la con­cep­tion en vigueur, les créanciers con­vo­qués doivent être infor­més des points de l’or­dre du jour sur lesquels cette assem­blée doit pren­dre une déci­sion, afin qu’ils puis­sent pré­par­er leur prise de posi­tion en con­sul­tant les actes de la fail­lite ain­si que les livres et papiers d’af­faires du failli ”

Im vor­liegen­den Fall waren diese Anforderun­gen ent­ge­gen der Beschw­erde klar erfüllt. 

Strit­tig war zudem, ob eine im Zirku­larver­fahren nach SchKG 255a nach ein­er beschlus­sun­fähi­gen Ver­samm­lung ange­set­zte Antwort­frist iSv SchKG 255a I aus­re­ichend bemessen war. Das Gesetz legt diese Frist nicht fest. Sie ist zu nach der Dringlichkeit und nach der erforder­lichen Bedenkzeit anzuset­zen. In der Regel gel­ten 10 Tage als angemessen, wie das BGer hier festhält.

Im vor­liegen­den Fall war die ange­set­zte Frist von sieben Arbeit­sta­gen zwar  angesichts der mit 459 hohen Zahl der Gläu­biger kurz bemessen, aber angesichts der Dringlichkeit noch aus­re­ichend, weil auch eine län­gere Frist nicht allen Gläu­bigern eine Kon­sul­ta­tion der Akten erlaubt hätte und vor allem auf­grund der schon vor der Ein­ladung beste­hen­den aus­re­ichen­den Informationslage.