5A_581/2011: Arresteinsprache und Beschwerde; Nachweis ausländischen Recht ist Rechts‑, nicht Tatfrage (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Fall ging es um einen Arrest gegen die Repub­lik Usbek­istan für eine Forderung aus einem Ver­trag mit der “Mate­r­i­al- und Ver­sorgungs­ba­sis für den Bere­ich Mit­te­lasien des Staatlichen Komi­tees Usbek­istans für die Ver­sorgung und Repara­turen in der Land­wirtschaft ‘Uzselkhozsnabre­mont’ “. Die Vorin­stanz des BGer, das KGer SZ, hat­te den Arrest­be­fehl auf Beschw­erde der Repub­lik Usbek­istans hin aufge­hoben, weil deren Pas­sivlegi­ma­tion fehlte; das erwäh­nte Gebilde war nach usbekischem Recht wohl rechtlich selbständig. 

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil zunächst die Grund­sätze zusam­men, die für den Inhalt des Arrestein­sprachev­er­fahrens (SchKG 278 I) und den Weit­erzug an die obere kan­tonale Instanz (SchKG 278 III) gel­ten:

Arrest­be­wil­li­gung und ‑ein­sprache erfol­gen im sum­marischen Ver­fahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewil­ligt, wenn der Gläu­biger u.a. glaub­haft macht, dass seine Forderung beste­ht. Die “Glaub­haft­machung” umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tat­säch­lich­er als auch rechtlich­er Hin­sicht […]. Die tat­säch­lichen Umstände der Entste­hung der Arrest­forderung sind glaub­haft gemacht, wenn für deren Vorhan­den­sein gewisse Ele­mente sprechen, selb­st wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rech­net, dass sie sich nicht ver­wirk­licht haben kön­nten […]. Die rechtliche Prü­fung des Bestandes der Arrest­forderung ist sum­marisch, d.h. wed­er endgültig noch restlos […].
[…] Im Weit­erzug an die obere kan­tonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Recht­san­wen­dung gel­tend gemacht wer­den (Art. 320 lit. a ZPO). Darunter fällt u.a. die fehler­hafte Anwen­dung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwen­dung des aus­ländis­chen Rechts […]. Sodann kann im kan­tonalen Weit­erzug nur die “offen­sichtlich unrichtige” bzw. willkür­liche Tat­sachen­fest­stel­lung und Beweiswürdi­gung gel­tend gemacht werden […].

Der entschei­dende Punkt, näm­lich die rechtliche Selb­ständigkeit der ver­traglichen Gegen­partei, ist allerd­ings keine Tat‑, son­dern eine Rechts­frage, weshalb IPRG 16 I auch vom “Nach­weis”, nicht vom “Beweis”, des aus­ländis­chen Rechts spricht. Die Klägerin kon­nte daher a pri­ori nicht auf eine fehler­hafte Tat­sachen­fest­stel­lung und ‑kog­ni­tion oder eine Ver­let­zung des Noven­rechts berufen.