Nach LMG 48 I g ist mit Busse zu bestrafen, wer “Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen”.
Wie das BGer entschieden hat, erfasst diese Bestimmung auch den Umgang mit lebenden Tieren. Diese sind zwar bis zur Schlachtung kein Lebensmittel sind, aber der Umgang mit ihnen ist Teil der Herstellung des Lebensmittels (alle Fabrikationsprozesse, Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge, das Schlachten sowie die vorgelagerten Produktionsstufen in der Landwirtschaft). Wer Tiere wie hier in einem erbärmlichen Zustand zur Schlachtung bringt (vgl die VSFK), verletzt daher auch LMG 48 I g (vgl. zum Fall auch das Urteil 6B_653/2011).