4A_425/2011: BJ bleibt bei Beschwerdeverfahren nach HRegV 5 II zum Selbsteintritt anstelle des EHRA berechtigt (amtl. Publ.)

Nach HGegV 5 II e ist das Eid­genös­sis­che Amt für das Han­del­sreg­is­ter (EHRA) ermächtigt, Entschei­de des BVGer und der kan­tonalen Gerichte beim BGer anzufecht­en. Nach RVOG 47 IV gilt aber, dass über­ge­ord­nete Ver­wal­tung­sein­heit­en einzelne Geschäfte jed­erzeit zum Entscheid an sich ziehen kön­nen (“Evoka­tion” oder “Selb­stein­tritt”). “Entscheid” schliesst die Kom­pe­tenz zur Beschw­erdeer­he­bung ein. Das BJ als über­ge­ord­nete Ver­wal­tung­sein­heit wäre gestützt auf das Selb­stein­trittsrecht also an sich berechtigt, an Stelle des EHRA Behör­denbeschw­erde zu erheben.

RVOG 47 V schliesst den Selb­stein­tritt jedoch aus, wenn eine zwin­gende Zuständigkeit ent­ge­gen­ste­ht. Das trifft auf HRegV 5 II jedoch nicht zu:

Dass der Bun­desrat dem BJ diese Kom­pe­tenz mit der Ein­führung von Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV hätte entziehen wollen, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bes­tim­mung vom EHRA “im Bun­de­samt für Jus­tiz” spricht, was dessen Überord­nung betont.Das BJ ist daher als über­ge­ord­nete Ver­wal­tung­sein­heit gestützt auf das Selb­stein­trittsrecht berechtigt, an Stelle des EHRA Behör­denbeschw­erde zu erheben.