4A_416/2011: streitwertunabhängige Beschwerde gegen ein Urteil des SozVersG ZH; ungenügendes Mahnschreiben iSv VVG 20 I (amtl. Publ.)

Nach ZPO 7 dür­fen die Kan­tone im Bere­ich der Zusatzver­sicherun­gen zur sozialen Kranken­ver­sicherung ein Gericht beze­ich­nen, das als einzige kan­tonale Instanz zuständig ist, und damit den Grund­satz der dou­ble instance durch­brechen. Der Kan­ton Zürich hat davon Gebrauch gemacht und das Sozialver­sicherungs­gericht ZH als einzige kan­tonale Instanz (im genan­nten Bere­ich) vorge­se­hen. Mit der Ein­führung der ZPO wur­den BGG 74 II b und BGG 75 II a gle­ichzeit­ig dahinge­hend geän­dert, dass eine stre­itwer­tun­ab­hängige Beschw­erde ans BGer zuläs­sig ist, wenn ein Bun­des­ge­setz eine einzige kan­tonale Instanz “vor­sieht” (nicht mehr: “vorschreibt”; zur Lage vor Inkraft­treten der ZPO: BGE 133 III 439 E 2.2.2.2). Infolgedessen kon­nte das BGer auf eine Beschw­erde gegen ein Urteil des SozVers­Ger ZH eintreten.

In der Sache hat­te das BGer ein Mahn­schreiben des Ver­sicher­ers zu beurteilen. Bei Prämien­verzug ist der Schuld­ner unter Andro­hung der Säum­n­is­fol­gen schriftlich zur Zahlung inner­halb von 14 Tagen aufzu­fordern (VVG 20 I). Der Ver­sicherungss­chutz wird sus­pendiert, bei vor­läu­fig weit­er beste­hen­dem Ver­tragsver­hält­nis (VVG 20 III). Der Ver­sicher­er hat ein Wahlrecht: Er kann inner­halb von der zwei Monat­en nach Ablauf der 14-Tages-Frist die ausste­hende Prämie rechtlich ein­fordern oder aber vom Ver­trag zurück­treten (unter Ver­lust seines Anspruchs auf die ausste­hende Prämie). Nach Ablauf der zwei Monate wird der Rück­tritt unwider­leg­bar ver­mutet (VVG 21 I). Der Ver­sicher­er, der den Ver­trag nicht hal­ten will, kann daher jed­erzeit seinen Rück­tritt erk­lären oder die Frist aus­laufen lassen.

Weil diese Regelung ein­schnei­den­der ist als die Regelung des OR AT, beste­hen hohe Anforderun­gen an die Mah­nung iSv VVG 20 I. Sie muss

  • die Beträge nen­nen, für die Zahlung ver­langt wird, und die Zahlungs­frist von 14 Tagen; 
  • aus­drück­lich die Säum­n­is­fol­gen angeben (expliz­it, klar und umfassend; ein Hin­weis auf die dem Mahn­schreiben beige­fügten Geset­zes­nor­men von VVG 20 f. reicht nicht; eben­so wenig ein Hin­weis auf AVB oder BVB; eben­so wenig die Angabe, dass beim Ver­sicher­er zusät­zliche Auskün­fte einge­holt wer­den können.

Im vor­liegen­den Fall hat­te das Mahn­schreiben fol­gen­den Inhalt:

  • Die Leis­tungspflicht der X ruht, d.h. Sie haben bei einem ver­sicherten Ereig­nis nach dem 27. Feb­ru­ar 2008 keinen Ver­sicherungss­chutz mehr.
  • Die X kann unter Verzicht auf die Prämie vom Ver­sicherungsver­trag zurücktreten.
  • Die X kann den ausste­hen­den Betrag inkl. Zin­sen und Kosten aber auch auf dem Betrei­bungsweg ein­fordern. Zudem fall­en weit­ere Betrei­bungskosten für Sie an, welche von den Behör­den erhoben werden.
  • Ver­spätete Über­weisung des uns geschulde­ten Betrages genügt zur Abwen­dung dieser Verzugs­fol­gen dann nicht mehr.

Das Schreiben enthielt demge­genüber keinen Hin­weis auf die in VVG 21 I fest­ge­hal­tene Rück­trittsver­mu­tung. Das BGer beurteilt es als “ins­beson­dere” insofern unvoll­ständig. Daher trat­en die geset­zlich vorge­se­henen Säum­n­is­fol­gen nicht ein.