Art. 93 Andere Vor- und ZwischenentscheideIm vorliegenden Urteil fasst das BGer seine Rechtsprechung zum nicht wiedergutzumachen Nachteil iSv BGG 93 I a zusammen (Beispiele):
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
- vorsorglicher Entscheid, mit welchem die Ausübung des Sorgerechts vorübergehend verunmöglicht wird
- vorsorgliches Publikationsverbot
- vorsorglicher Entzug des Führerausweises
- Anordnung, während der Dauer eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens ausserhalb der Schweiz zu weilen, wenn ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht
- Anordnung einer Sicherheitshaft
- Beschlagnahme von Aktienzertifikaten, da die Beschwerdeführer durch die Massnahme daran gehindert werden, über diese frei zu verfügen
- Anordnung einer Begutachtung, bei welcher ein Kind mit einem umstrittenen Experten und einem Dolmetscher konfrontiert wäre
- Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über ein Kind, wenn dadurch gegen die Regel von Art. 43 aOHG verstossen wird, wonach Kinder nicht mehr als zweimal in einem Verfahren angehört werden sollen
- Anordnung einer Telefonüberwachung
- Pflicht, eine kostspielige Altlasten-Untersuchung durchzuführen, was zum Konkurs des Pflichtigen führen könnte
- strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme
Im vorliegenden Fall bejaht dies das BGer auch für den Zwang, am Sexualkundeunterricht teilzunehmen. Das Begehren um vorsorglichen Dispens war dennoch zu Recht wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen worden.

