2C_818/2011: Rückerstattungsberechtigung bei Verrechnungssteuer gemäss DBA-Thailand bei Ansässigkeit in Thailand

Im Entscheid hält das BGer fest, dass der von der ESTV mit Blick auf Rück­forderung von Quel­len­s­teuern einge­führte vere­in­fachte Nach­weis der Ansäs­sigkeit in Thai­land auch für die Rück­forderung der Ver­rech­nungss­teuer gilt.

Das ESTV Rund­schreiben vom 1. Sep­tem­ber 2005 (“Rund­schreiben 2005”) ermöglicht in Thai­land ansäs­si­gen Empfängern von pri­vat­en Vor­sorgeleis­tun­gen einen vere­in­facht­en Nach­weis der Ansäs­sigkeit, um schweiz­erische Quel­len­s­teuern zurück­zu­fordern. Die Anforderun­gen an die Wohn­sitzbestä­ti­gun­gen wur­den von der ESTV reduziert, nach­dem es in der Prax­is zu ver­fahren­srechtlichen Schwierigkeit­en bei der Anwen­dung des DBA-Thai­land gekom­men war.

Das BGer stellt nun klar, dass sich der Wort­laut des Rund­schreibens 2005 zwar nur auf Quel­len­s­teuern bei pri­vat­en Vor­sorgeleis­tun­gen bezieht. Da aber das Erlan­gen ein­er Wohn­sitzbestä­ti­gung für die Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungss­teuer mit den gle­ichen Schwierigkeit­en ver­bun­den ist, recht­fer­tigt sich eine unter­schiedliche Behand­lung der bei­den Sachver­halte nicht.