Im Entscheid hält das BGer fest, dass der von der ESTV mit Blick auf Rückforderung von Quellensteuern eingeführte vereinfachte Nachweis der Ansässigkeit in Thailand auch für die Rückforderung der Verrechnungssteuer gilt.
Das ESTV Rundschreiben vom 1. September 2005 (“Rundschreiben 2005”) ermöglicht in Thailand ansässigen Empfängern von privaten Vorsorgeleistungen einen vereinfachten Nachweis der Ansässigkeit, um schweizerische Quellensteuern zurückzufordern. Die Anforderungen an die Wohnsitzbestätigungen wurden von der ESTV reduziert, nachdem es in der Praxis zu verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung des DBA-Thailand gekommen war.
Das BGer stellt nun klar, dass sich der Wortlaut des Rundschreibens 2005 zwar nur auf Quellensteuern bei privaten Vorsorgeleistungen bezieht. Da aber das Erlangen einer Wohnsitzbestätigung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden ist, rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte nicht.