2C_504/2010: Bei Einsprache gegen Ermessensveranlagung ist Beweisangebot genügend (aber auch erforderlich)

Das Bun­des­gericht hat entsch­ieden, dass die Ein­sprache gegen eine Ermessen­sein­schätzung nur wegen offen­sichtlich­er Unrichtigkeit zuläs­sig ist. Dabei genügt ein Beweisange­bot, es ist dann Sache der Ein­sprachebe­hörde, die ange­bote­nen Beweise einzuverlangen.

X war in den Steuer­pe­ri­o­den 2005 und 2006 im Haupt­beruf in unselb­ständi­ger Stel­lung tätig und ging daneben ein­er selb­ständi­gen Neben­er­werb­stätigkeit als Treuhän­der nach. Sein jährlich­es Net­toeinkom­men aus Haupt- und Neben­er­werb bewegte sich seit 2003 zwis­chen Fr. 130’000.– und Fr. 180’000.–. Weil X. für die Jahre 2005 und 2006 keine Steuer­erk­lärung ein­gere­icht hat­te, schätzte ihn die Steuerver­wal­tung des Kan­tons Wal­lis ermessensweise ein.

Auf Ein­sprache von X. hin kor­rigierte die kan­tonale Steuerver­wal­tung das Einkom­men aus unselb­ständi­ger Erwerb­stätigkeit entsprechend den ein­gere­icht­en Unter­la­gen. Soweit er aber zugle­ich gel­tend machte, das steuer­bare Net­toeinkom­men aus dem Treuhand­büro belaufe sich jährlich nur auf ca. Fr. 10’000.–, wies sie die Ein­sprache ab, weil X. es — trotz zweima­li­gen Set­zens ein­er 20-tägi­gen Nach­frist durch die Steuerver­wal­tung — unter­lassen hat­te, die ange­forderten Erfol­gsrech­nun­gen, deren Nachre­ichung er sel­ber in Aus­sicht gestellt hat­te, einzureichen.

Die dage­gen erhobe­nen kan­tonalen Rechtsmit­tel wur­den, wie auch die Beschw­erde ans Bun­des­gericht, abgewiesen.
Eine Ermessensver­an­la­gung kann nur wegen offen­sichtlich­er Unrichtigkeit ange­focht­en wer­den. Die Ein­sprache ist zu begrün­den und muss allfäl­lige Beweis­mit­tel nen­nen (DBG 132 III; Art. 139 Abs. 1 und 2 StG/VS und StHG 48 II). Die Erfordernisse der Begrün­dung und der Nen­nung der Beweis­mit­tel stellen bei Ein­sprachen, die gegen eine Ermessen­sein­schätzung erhoben wer­den, Prozessvo­raus­set­zun­gen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551).
Der Nach­weis der offen­sichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung umfassend zu führen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflicht­en im Ver­an­la­gungsver­fahren nicht erfüllt hat, die ver­säumten Mitwirkung­shand­lun­gen nach­holen, also z.B. eine nicht ein­gere­ichte Steuer­erk­lärung nachträglich vor­legen. Der Unrichtigkeit­snach­weis muss zudem mit der Begrün­dung der Ein­sprache und damit innert der Ein­sprachefrist ange­boten werden.

E 2.3 Das Gesetz ver­langt nur (aber immer­hin) ein Beweisange­bot; die Beweis­mit­tel müssen nicht zwin­gend der Ein­spracheschrift beigelegt wer­den, son­dern es ist bei entsprechen­dem Beweisange­bot Sache der Ein­sprachebe­hörde, die ange­bote­nen Beweise einzu­ver­lan­gen. Es ist jedoch selb­stver­ständlich, dass ein bloss­es Beweisange­bot dann die Erfordernisse nicht erfüllen kann, wenn die Ein­sprachebe­hörde in der Folge die ange­bote­nen Beweise ein­ver­langt, diese aber vom Beschw­erde­führer — ent­ge­gen dem Ange­bot — nicht beige­bracht werden.