Anpassungen beim Vollzug des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“

Das sog. „Cas­sis-de-Dijon-Prinzip“ ist auf bes­timmte Importe aus der EU und dem EWR autonom anwend­bar — wie das rev­i­dierte Gesetz über die tech­nis­chen Han­delshemm­nisse (THG) fes­tlegt, das seit dem 1. Juli 2010 in Kraft ist. Danach kön­nen Pro­duk­te, die in der EU bzw. im EWR recht­mäs­sig in Verkehr sind, grund­sät­zlich auch in der Schweiz ohne vorgängige zusät­zliche Kon­trollen frei zirkulieren. Zur Opti­mierung des Vol­lzugs hat der Bun­desrat heute tech­nis­che Anpas­sun­gen der Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen von Pro­duk­ten nach aus­ländis­chen Vorschriften (VIPaV) beschlossen.

Es wur­den einzelne Aus­nah­men zur Anwen­dung des „Cas­sis-de-Dijon-Prinzips“ präzisiert (Art. 2 VIPaV). Die Über­gangs­bes­tim­mung der Verord­nung bzgl. gesund­heits­be­zo­gene Angaben auf Lebens­mit­teln wurde bis Ende 2012 ver­längert. Zudem wird klargestellt, dass für bes­timmte Pro­duk­te, die unab­hängig vom „Cas­sis-de-Dijon-Prinzip“ importiert wer­den dür­fen, keine Bewil­li­gung erteilt wird (Art. 10a VIPaV). Diese Klarstel­lung bet­rifft im Inland hergestellte Pro­duk­te mit der Kennze­ich­nung „Berg-“ und „Alp-“ oder „Bio“ sowie Weine.