8C_269/2011: Keine Verjährungsunterbrechung von individuellen Lohnansprüchen durch Verbandsklagen

Mit Urteil 8C_269/2011 vom 18. Okto­ber 2011 hielt das Bun­des­gericht fest, dass die Anhebung ein­er Ver­band­sklage nicht zu ein­er Unter­brechung der Ver­jährung von indi­vidu­ellen Lohnansprüchen führt.

Das Bun­des­gericht hat­te mit Urteil 2A.97/2007 entsch­ieden, dass zwis­chen dem 1. Jan­u­ar 1997 und dem 30. Juni 2002 die Frauen des Pflegeper­son­als der Stadt Zürich lohndiskri­m­iniert wor­den waren.

A. hat­te im Mai 2003 die Stadt Zürich betrieben, um die Ver­jährung von allfäl­li­gen Lohnansprüchen zu unter­brechen. Mit ein­er Ver­fü­gung anerkan­nte die Stadt einen Anspruch für die Zeit zwis­chen Mai 1998 und Okto­ber 2001, den­jeni­gen für die Zeit von Jan­u­ar 1997 bis April 1998 wies sie mit der Begrün­dung der Ver­jährung ab.

Das Bun­des­gericht wies die erhobene Beschw­erde ab und hielt fest:

Stre­it­ig und zu prüfen ist einzig, ob die Ver­jährungs­frist für diesen Nachzahlungsanspruch bere­its mit dem Anheben der Ver­band­sklage im Sinne von Art. 7 GlG, oder erst mit der von der Beschw­erde­führerin ein­geleit­eten Betrei­bung unter­brochen wurde.

Weit­er führte das Bun­des­gericht aus, dass der Anspruch auf einen diskri­m­inierungs­freien Lohn ein bun­desrechtlich­es Indi­vid­u­al­recht darstellt. Da im Gle­ich­stel­lungs­ge­setz keine Spezial­regelung enthal­ten ist, unter­liegt dieser Lohnanspruch jedoch der fün­fjähri­gen Ver­jährungs­frist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.

Diese Frist kann unter­brochen wer­den, aber 

eine solche Ver­band­sklage ent­falte grund­sät­zlich nur Wirkung zwis­chen den Parteien; zu ein­er Ver­jährung­sun­ter­brechung müsste die Klage vom Gläu­biger oder einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebi­gen Drit­ten erhoben wer­den (vgl. BGE 111 II 358 E. 4a S. 364; bestätigt in BGE 4A_576/2010 E. 3.1.1).

Zudem hielt das Bun­des­gericht fest:

Die vom kan­tonalen Gericht vertretene Ausle­gung, wonach man­gels ein­er Spezial­regelung im Gle­ich­stel­lungs­ge­setz die Anhebung ein­er Ver­band­sklage im Sinne von Art. 7 GlG die Ver­jährungs­fris­ten der indi­vidu­ellen Lohnansprüche nicht unter­brechen, entspricht den Stel­lung­nah­men in der Lehre.
Die Ver­band­sklage im Sinne von Art. 7 GlG wird aber auch dann nicht ihres Sinnes beraubt, wenn man deren Anhebung nicht als Unter­brechungs­grund für die indi­vidu­ellen Ansprüche der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer anerkennt.

Die Anhebung der Ver­band­sklage im Sinne von Art. 7 GlG führt dem­nach nicht zu ein­er Unter­brechung der Ver­jährung für den Nachzahlungsanspruch von A., weshalb die Beschw­erde durch das Bun­des­gericht abgewiesen wird.