4A_423/2011: Urheberpersönlichkeitsrecht iSv URG 11 II nicht anwendbar, wenn rechtswidriges Bauwerk in rechtmässigen Zustand versetzt wird

Im Ver­fahren um das St. Galler “Baumhaus” hat­te let­ztin­stan­zlich das BGer entsch­ieden, dass das Haus zu hoch gebaut wor­den und deshalb zurück­zubauen war (vgl. das Urteil des VGer SG und des BGer).

Dage­gen erhob u.a. der Architekt des Baumhaus­es Klage auf Fest­stel­lung, dass der Rück­bau des Baumhaus­es eine Ver­let­zung der Urhe­ber­rechtsper­sön­lichkeit des Architek­ten darstelle. Der Rück­bau müsse unter­sagt wer­den. Even­tu­aliter sei dem Architek­ten eine Entschädi­gung zuzus­prechen. Das Ver­bot wurde zusät­zlich vor­sor­glich ver­langt, jedoch erfol­g­los (vgl. das entsprechende Urteil des BGer). Im Haupt­sachev­er­fahren unter­lag der Architekt vor dem KGer SG. Das BGer schützt dieses Urteil:

Teil des Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechts ist der Anspruch auf Werk­in­tegrität (URG 11 II). Der Urhe­ber hat also einen Abwehranspruch gegen die Entstel­lung des Werks, und zwar auch eines Bauw­erks (URG 12 III). Dieser Anspruch beste­ht nach dem Wort­laut von URG 11 II,

[s]elbst wenn eine Drittper­son ver­traglich oder geset­zlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaf­fung eines Werkes zweit­er Hand zu verwenden […]

Das KGer SG hat­te URG 11 II im vor­liegen­den Fall als nicht anwend­bar betra­chtet, weil der Rück­bau des Baumhaus­es (also die Änderung des Werks) nicht in Anwen­dung ein­er ver­traglichen oder geset­zlichen Befug­nis, son­dern auf­grund eines richter­lichen Befehls erfol­gen soll. URG 11 II sei nur anwend­bar “bei der Möglichkeit freier Wil­lens­betä­ti­gung”. Das BGer bestätigt diese Auffassung:

Diesen Erwä­gun­gen liegt die zutr­e­f­fende Auf­fas­sung zugrunde, dass sich die Frage, ob eine auf­grund ver­traglich­er oder geset­zlich­er Befug­nis vorgenommene Änderung den Urhe­ber in sein­er Per­sön­lichkeit ver­let­zt, von vorn­here­in nur für recht­mäs­sig errichtete Werke der Baukun­st stellt. Demge­genüber kann sich der Urhe­ber bei aus­ge­führten Werken der Baukun­st, die den ein­schlägi­gen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Raumplanungs‑, Umweltschutz‑, Natur- und Heimatschutz- sowie Bau­recht) wider­sprechen, nicht unter Beru­fung auf Art. 11 Abs. 2 URG dage­gen wehren, dass der recht­mäs­sige Zus­tand hergestellt wird.

Baumhaus