4A_328/2011: Passivlegitimation der Muttergesellschaft aufgrund Sphärenvermischung bejaht (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Fall war nicht klar, welche von zwei Gesellschaften haft­bar war, weil die Gesellschaften (Mut­ter und Tochter) von aussen kaum zu unter­schei­den waren. Weil bei­de den gle­ichen Sitz hat­ten, einen ähn­lichen Zweck, diesel­ben Vertreter und ähn­liche Fir­men (“Y.A. ___ Société Anonyme” vs. “Y.A. _____ Inter­na­tion­al SA”), bestand eine Ver­mis­chung der Sphären bei­der Gesellschaften.

Das BGer schützt den Kläger daher in der Annahme, er könne seine Forderung (und sein Begehren um Ver­jährungsverzicht) daher gegen die eine wie die andere Gesellschaft richt­en. Die Vorin­stanz hätte die Pas­sivle­git­i­ma­tion der eingeklagten Mut­ter deshalb nicht verneinen dürfen.

Das BGer scheint sich dabei nicht auf einen Durch­griff, auf eine Anscheinsvoll­macht oder auf die Ver­trauen­shaf­tung zu stützen, son­dern auf die Rechtss­chein­haf­tung:

[…] en ver­tu de la respon­s­abil­ité fondée sur l’ap­parence juridique, où le parte­naire con­tractuel, en ver­tu du principe de la con­fi­ance, doit être pro­tégé dans sa croy­ance erronée qu’il a con­clu le con­trat avec la société-mère et non la fille, ou cas échéant avec les deux sociétés”