2C_603/2010: Zinsvorteil bei Vorauszahlung des Grundstückpreises unterliegt als “Leistung des Erwerbers” der Grundstückgewinnsteuer

Das Bun­des­gericht hat bestätigt, dass die zürcherische Prax­is, wonach

der Zinsvorteil bei Vorauszahlun­gen des Grund­stück­spreis­es (oder eines Teils davon) vor der Eigen­tum­süber­tra­gung, die der Veräusser­er dem leis­ten­den (kün­fti­gen) Erwer­ber nicht verzin­sen muss, als “weit­ere Leis­tung” gilt [und deshalb der Grund­stück­gewinns­teuer unter­liegt], wenn dem Veräusser­er die volle Nutzungs­befug­nis am Grund­stück einst­weilen noch verbleibt, 

StHG-kon­form ist.