2C_53/2009: Apothekerverband zur Anfechtung von § 17 GesG/ZH legitimiert, aber keine Praxisänderung zu KVG 37 III (Selbstdispensation)

Das BGer geste­ht mehreren Apothek­ervere­ini­gun­gen die Beschw­erdele­git­i­ma­tion zu für die Beschw­erde in öffentlichrechtlichen Angele­gen­heit­en nach BGG 89 I gegen den 2008 angenomme­nen § 17 des Zürcher Gesund­heits­ge­set­zes, der die Führung ein­er ärztlichen Pri­vat­apotheke (Selb­st­dis­pen­sa­tion) erlaubt. Zwar hat­te das BGer die Beschw­erdele­git­i­ma­tion von Apothek­ern bish­er verneint, weil sich aus der Konkur­renz allein keine beson­dere schutzwürdi­ge Beziehungsnähe ergibt.

Im vor­liegen­den Fall wurde durch den neuen § 17 GesG/ZH jedoch das frühere Ver­bot der Selb­st­dis­pen­sa­tion in ZH und Win­terthur aufge­hoben. Auf­grund der Aufhe­bung dieser “Schutznorm” waren die Apothek­er den­noch in schutzwürdi­gen tat­säch­lichen Inter­essen verletzt.

Der ange­focht­ene § 17 GesG/ZH ver­let­zte in materieller Hin­sicht jedoch kein Bun­desrecht. Nach KVG 37 III sind die Kan­tone zuständig, die Voraus­set­zun­gen der Selb­st­dis­pen­sa­tion festzule­gen. Dabei haben sie aber ins­beson­dere die Zugangsmöglichkeit­en der Patien­ten zu ein­er Apotheke zu berücksichtigen.

Das BGer hat mehrfach fest­ge­hal­ten, dass dieser Satz keine Schutznorm zugun­sten der Apotheken darstelle. Im Gegen­teil ver­lange diese Bes­tim­mung nur, dass die Funk­tion der Apotheken bei der Medika­menten­ver­sorgung berück­sichtigt werde. Das BGer hält an dieser Recht­sprechung auf­grund der Entste­hungs­geschichte der Bes­tim­mung fest und lehnt eine Prax­isän­derung aus­drück­lich ab.