Verfolgungsverjährung: Verlängerung der Verjährungsfristen bei Vergehen geplant

Die Ver­jährungs­fris­ten bei schw­er­wiegen­den Verge­hen sollen von sieben auf zehn Jahre ver­längert wer­den, um die Strafver­fol­gung auch bei kom­plex­en Sachver­hal­ten zu ermöglichen. Der Bun­desrat hat heute eine entsprechende Geset­zes­re­vi­sion in die Vernehm­las­sung geschickt.

Die Vor­lage geht auf zwei gle­ich­lau­t­ende Motio­nen zurück, die län­gere Ver­jährungs­fris­ten bei Wirtschafts­de­lik­ten ver­lan­gen, weil die gel­tenden Ver­jährungs­fris­ten für kom­plexe Fälle von Wirtschaft­skrim­i­nal­ität zu kurz bemessen seien. Im Bere­ich der Wirtschaft­skrim­i­nal­ität ver­jähren nach derzeit­iger Recht­slage die Ver­brechen in 15 Jahren und die Verge­hen in sieben Jahren. Während sich die Ver­jährungs­frist für Ver­brechen als aus­re­ichend erwiesen hat, müssen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den bei Verge­hen auf­grund der kurzen Ver­jährungs­frist oft auf eine Strafver­fol­gung verzicht­en oder unter extremer Zeit­not arbeiten. 

Eine präzise Def­i­n­i­tion des Begriffs „Wirtschafts­de­lik­te“ beste­ht nicht. Deshalb schlägt der Bun­desrat vor, die all­ge­meinen Ver­jährungs­fris­ten im Strafrecht zu ver­längern, so dass für die Bes­tim­mung der Ver­jährungs­fris­ten für alle Delik­te die Schwere der Tat bzw. die ange­dro­hte Höch­st­strafe mass­ge­blich ist.

Die Ver­jährungs­frist für schw­er­wiegende Verge­hen, die mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bedro­ht sind, soll von sieben auf zehn Jahre ver­längert wer­den (z.B. Geld­wäscherei oder unge­treue Geschäfts­be­sorgung). Für leichte und mit­telschwere Verge­hen soll hinge­gen die Ver­jährungs­frist bei sieben Jahren belassen wer­den (z.B. Ver­let­zun­gen des Urhe­ber- oder Marken­rechts). Mit dieser Abstu­fung könne der unter­schiedlichen Schwere der Verge­hen angemessen Rech­nung getra­gen werden.

Siehe auch den Entwurf der Geset­zesän­derung und den Bericht des Bun­desrates.