EuGH bestätigt Busse wegen Beteiligung an Tabakkartell; kein Erlass trotz Kronzeugenregelung

In der Rechtssache T‑12/06 hat der EuGH eine Entschei­dung der Kom­mis­sion betr­e­f­fend eine Geld­busse von EUR 30 Mio. gegen das ital­ienis­che Unternehmen Delta­fi­na bestätigt. Delta­fi­na hat­te sich zusam­men mit mehreren Unternehmen zwis­chen 1995 und 2002 an einem Kartell auf dem ital­ienis­chen Rohtabak­markt beteiligt.

Delta­fi­na hat­te die Kom­mis­sion ursprünglich unter Inanspruch­nahme der Kro­nzeu­gen­regelung auf das Beste­hen des Kartells hingewiesen. Nach­dem sie Delta­fi­na zu Beginn des Ver­wal­tungsver­fahrens noch einen bed­ingten Erlass der Busse gewährt hat­te, ver­trat die Kom­mis­sion in der ange­focht­e­nen Entschei­dung die Auf­fas­sung, dass Delta­fi­na gegen die ihr als Antrag­stel­lerin obliegen­den Mitwirkungspflicht­en ver­stossen habe. Dies insofern, als Delta­fi­na ohne vor­ange­hende Absprache mit der Kom­mis­sion gegenüber ihren Konkur­renten die Inanspruch­nahme der Kro­nzeu­gen­regelung offen gelegt hat­te. Die Kom­mis­sion hat­te den von Delta­fi­na gemelde­ten Sachver­halt zu diesem Zeit­punkt noch nicht vor Ort nach­prüfen kön­nen, weshalb die anderen Kartellmit­glieder bere­its im Vor­feld von der beab­sichtigten Nach­prü­fung erfuhren. Die Kom­mis­sion würdigte die Mitwirkung von Delta­fi­na den­noch als mildern­den Umstand und reduzierte die Geld­busse um 50%.
In sein­er Entschei­dung wies der EuGH ins­beson­dere darauf hin, dass ein voll­ständi­ger Sank­tion­ser­lass im Rah­men der Kro­nzeu­gen­regelung gemäss der damals ein­schlägi­gen Mit­teilung der Kom­mis­sion eine “in vollem Umfang kon­tinuier­lich und zügig” erfol­gende Zusam­me­nar­beit voraus­set­ze. Ein Erlass jeglich­er Geld­bussen sei nach diesem Ver­ständ­nis nur möglich, wenn das Ver­hal­ten des Unternehmens “von einem echt­en Geist der Zusam­me­nar­beit” zeuge, der sich ins­beson­dere in der unaufge­forderten Mit­teilung jeglich­er Tat­sachen äussern müsse, welche den Ablauf des Ver­wal­tungsver­fahrens bee­in­flussen kön­nten. Das Ver­hal­ten von Delta­fi­na habe diesen Geist ver­mis­sen lassen, weshalb die Kom­mis­sion zu Recht keinen voll­ständi­gen Sank­tion­ser­lass gewährt habe (vgl. auch die Medi­en­mit­teilung des EuGH).