9C_217/2011: Berechnung Altersleistung / Besitzstandswahrung

Mit Entscheid 9C_217/2011 vom 23. August 2011 wies das Bun­des­gericht eine Beschw­erde ab, mit der die Berech­nung der Alter­sleis­tung bean­standet und die Fest­stel­lung der Ver­let­zung der Besitz­s­tandswahrung beantragt wurde.

Zur Berech­nung der Alter­sleis­tung führte das Bun­des­gericht fol­gen­des aus:

4.2 Der Berech­nung der Beschw­erdegeg­ner­in, welche die Zusatzgutschrift von 1,5833 Jahren unberück­sichtigt lässt, ist beizupflicht­en. Denn bei sein­er die gut­geschriebe­nen 1,5833 Jahre ein­beziehen­den Ermit­tlung der Aus­trittsleis­tung lässt der Beschw­erde­führer auss­er Acht, dass als durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigen­tums­garantie (Art. 26 BV) geschütztes wohler­wor­benes Recht nur der Rente­nanspruch als solch­er und der bish­er erwor­bene Bestand der Freizügigkeit­sleis­tung (hier: Fr. 458’545.-) gilt, nicht aber — vor­be­hältlich qual­i­fiziert­er Zusicherun­gen — während der Zuge­hörigkeit zur Vor­sorgeein­rich­tung und vor dem Ein­tritt des Vor­sorge­falls das regle­men­tarisch vorge­se­hene kün­ftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträ­gen finanzierten Leis­tun­gen (BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f.) […]

Wie bere­its die Vorin­stanz fest­ge­hal­ten hat, läuft die Berech­nungsweise des Beschw­erde­führers let­ztlich darauf hin­aus, dass gewisse für die Berech­nung der Aus­trittsleis­tung bes­tim­mende Fak­toren gle­ich­sam wie Teile eines Sparkap­i­tals stetig aufzusum­mieren sind, um dann nicht nur im Freizügigkeits­fall, son­dern auch bei Erre­ichen des Pen­sion­salters berech­nungswirk­sam zu bleiben. Diese Vorge­hensweise ist schon mit dem — unbe­strit­ten — hier herrschen­den Leis­tung­spri­mat nicht zu vere­in­baren. Die Höhe der Aus­trittsleis­tung resp. der Freizügigkeit­sleis­tung entspricht in diesem Fall grund­sät­zlich dem Bar­w­ert der erwor­be­nen Rente und muss ver­sicherung­stech­nisch ermit­telt wer­den. Die Alter­srente wird in fes­ten Prozen­ten des ver­sicherten Lohnes garantiert. Demge­genüber bes­timmt sich die Aus­trittsleis­tung wie auch die Alter­srente beim Beitragspri­mat grund­sät­zlich auf­grund des geäufneten Sparkap­i­tals.


Zum Sachver­halt: N. war bei der A. AG angestellt und in der Per­son­alvor­sorges­tiftung X. für die beru­fliche Vor­sorge ver­sichert. Bei der ordentlichen Pen­sion­ierung forderte er höhere Alter­sleis­tun­gen und begrün­dete dies damit, dass sein Anspruch auf Besitz­s­tandswahrung auf­grund von Regle­mentsän­derun­gen ver­let­zt wor­den sei. Die X. hat­te eine Änderung des Regle­ments vorgenom­men, wom­it sowohl die anrechen­bare als auch die mögliche Ver­sicherungs­dauer auf 40 Jahre beschränkt wurde. Zudem erfol­gte ein Wech­sel in der Berech­nungsart, wonach bei allen Ver­sicherten ein auf Alter 65 ver­sichert­er Renten­satz von 55 % Aus­gangspunkt war. Gemäss Über­gangs­bes­tim­mung wurde bei den­jeni­gen Ver­sicherten, bei denen die Umstel­lung zu ein­er tief­er­en Aus­trittsleis­tung führte, die Leis­tung entsprechend ange­hoben. Im Zeit­punkt der ordentlichen Pen­sion­ierung von N. erfol­gte die Berech­nung der Alter­sleis­tung regle­mentskon­form. N. bean­standete jedoch, dass bei ihm 1.5833 Jahre unberück­sichtigt geblieben seien.