6B_230/2011: Unlauterer Versand täuschender Pseudo-Rechnungen

Das BGer bestätigt ein Urteil des OGer ZG, das den Beschw­erde­führer u.a. wegen straf­bar­er Wider­hand­lung gegen das UWG verurteilt hat­te. Der Beschw­erde­führer hat­te For­mu­la­re ver­sandt, die angesichts ihrer Auf­machung und einzel­ner darin enthal­tener Angaben Rech­nun­gen täuschend ähn­lich waren. Dies erfüllt den Tatbe­stand von UWG 3 b i.V.m. UWG 23, wenn die Rechnungen 

beim unbe­fan­genen Durch­schnittsadres­sat­en den Ein­druck erweck­en, es beste­he bere­its ein ver­traglich­es Ver­hält­nis, wofür Rech­nung gestellt werde. Dies ist der Fall, wenn das For­mu­lar als Rech­nung aufgemacht ist und Ver­merke und Hin­weise, aus denen der geneigte Leser allen­falls den Offer­ten­charak­ter erken­nen kann, in Anbe­tra­cht der Auf­machung und Gestal­tung des For­mu­la­rs in den Hin­ter­grund treten und daher leicht überse­hen wer­den oder unbeachtet bleiben […]. Eine Ver­let­zung von Art. 3 lit. b UWG wird namentlich bejaht, wenn solche For­mu­la­re an arbeit­steilig organ­isierte Unternehmen ver­sandt wer­den, wo sie direkt an die für die Bear­beitung und Bezahlung von Rech­nun­gen zuständi­gen Mitar­beit­er weit­ergeleit­et wer­den, welche bei unternehmen­süblichen Leis­tun­gen keinen Anlass haben, diese genau zu lesen […].

Im Rah­men der voraus­sichtlich zu Beginn des näch­sten Jahres in Kraft tre­tenden UWG-Revi­sion wird UWG 3 durch eine neue lit. p ergänzt, die diesen Sachver­halt erfasst:

p. mit­tels Offert­for­mu­la­ren, Kor­rek­tu­range­boten oder Ähn­lichem für Ein­tra­gun­gen in Verze­ich­nisse jeglich­er Art oder für Anzeige­naufträge wirbt oder solche Ein­tra­gun­gen oder Anzeige­naufträge unmit­tel­bar anbi­etet, ohne in gross­er Schrift, an gut sicht­bar­er Stelle und in ver­ständlich­er Sprache auf Fol­gen­des hinzuweisen: die Ent­geltlichkeit und den pri­vat­en Charak­ter des Ange­bots, die Laufzeit des Ver­trags, den Gesamt­preis entsprechend der Laufzeit sowie die geografis­che Ver­bre­itung, die Form, die Min­destau­flage und den spätesten Zeit­punkt der Publikation;