Vereinheitlichung des Verjährungsrechts: Vernehmlassung eröffnet

Der Bun­desrat will das gesamte Ver­jährungsrecht vere­in­heitlichen (Medi­en­mit­teilung; vgl. auch unseren früheren Beitrag). Die Vernehm­las­sung zu ein­er Teil­re­vi­sion des OR wurde heute eröffnet.

Zunächst sollen die Ver­jährungs­fris­ten im Haftpflichtrecht ver­längert wer­den, um Schaden­er­satzansprüche bei Spätschä­den zu ermöglichen (s. unseren Beitrag zu Asbestschä­den). Zudem soll “im Inter­esse der Rechtssicher­heit” das gesamte Ver­jährungsrecht vere­in­heitlicht wer­den. Unter anderem wird das “Konzept der dop­pel­ten Fris­ten” (absolute und rel­a­tive Fris­ten) für alle Forderun­gen ver­all­ge­mein­ert. Forderun­gen sollen grund­sät­zlich ein­er rel­a­tiv­en Frist von drei Jahren und ein­er absoluten Ver­jährungs­frist von zehn Jahren unter­ste­hen (für Forderun­gen aus Per­so­n­en­schä­den wird eine Höch­st­dauer von dreis­sig Jahren vorgeschlagen). 

Dafür sollen die Ver­jährungs­fris­ten inner­halb eines Rah­mens (rel­a­tiv: 1–10 Jahre; abso­lut: 3–30 Jahre) ver­traglich geän­dert wer­den kön­nen. AGB, mit denen die geset­zlichen Ver­jährungs­fris­ten im Fall von Per­so­n­en­schä­den verkürzt wer­den, sollen aber nichtig sein. Eine Koor­di­na­tion mit dem voraus­sichtlich per 1. Jan­u­ar 2012 in Kraft tre­tenden rev­i­dierten UWG 8 ist nicht vorgesehen. 
 
Der Voren­twurf find­et sich hier, der Begleit­bericht hier.