Aus diesen Gründen soll das LMG totalrevidiert werden (vgl den Gesetzesentwurf). Namentlich soll das schweizerische Recht an die Verordnung 178/2002 (Lebensmittel) die Richtlinie 2001/95/EG (Gebrauchsgegenstände) angeglichen werden.
Nach der Botschaft geht es konkret um Folgendes:
Zum Inkrafttreten hält die Botschaft fest (S. 5650), zuvor müsse "auch das gesamte Verordnungsrecht überarbeitet und – gegebenenfalls – auf ein Abkommen mit der EU im Lebensmittelbereich ausgerichtet werden."
- "Die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts sollen übernommen werden.
- Für bestimmte Gebrauchsgegenstände soll das Täuschungsverbot eingeführt werden.
- Das Vorsorgeprinzip soll explizit im Gesetz verankert werden.
- Auf Toleranzwerte für Mikroorganismen sowie für Fremd- und Inhaltsstoffe soll zugunsten von Höchstmengen verzichtet werden.
- Das Positivprinzip wird aufgegeben: Nach dem neuen Regelungskonzept sind Lebensmittel auch dann verkehrsfähig, wenn sie weder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben noch durch das BAG bewilligt worden sind. Massgeblich ist einzig, dass sie sicher sind und dass das Täuschungsverbot beachtet wird.
- Neu dem Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes unterstellt werden sollen das Dusch- und Badewasser."

