6B_125/2011: Fristwiederherstellung im Strafprozess

Kon­rad Jek­er kom­men­tiert auf seinem Blog strafprozess.ch den bun­des­gerichtlichen Entscheid 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, in dem über die Wieder­her­stel­lung ein­er Ein­sprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zur Anfech­tung eines Straf­be­fehls zu befind­en war. Bei Beurteilung der Voraus­set­zung, dass die ersuchende Partei “an der Säum­nis kein Ver­schulden trifft”, legt das Gericht einen stren­gen Massstab an.

Im vor­liegen­den Fall wurde dem aus­ländis­chen Beschw­erde­führer, der nach abge­laufen­er Aufen­thalts­be­wil­li­gung ver­haftet und in seine Heimat aus­geschafft wor­den war, der Straf­be­fehl wegen ille­galen Aufen­thalts man­gels Zustell­dom­izil durch Pub­lika­tion im Amts­blatt “zugestellt”. Mit dem Straf­be­fehl wurde auch der Wider­ruf ein­er bed­ingten Frei­heitsstrafe ver­fügt. Diese Zustel­lung erfol­gte laut Bun­des­gericht zu Recht, da die Säum­nis nicht unver­schuldet war:

1.2 […] Es trifft zwar zu, dass die Behörde den Beschw­erde­führer darauf hätte aufmerk­sam machen kön­nen, ein Zustell­dom­izil anzugeben und auch die Fol­gen eines Unter­lassens zu bedenken. Das wäre wün­schenswert, um allfäl­li­gen Unklarheit­en vorzubeu­gen und unnötige Ver­fahren zu ver­mei­den. Doch ändert dies nichts an der Tat­sache, dass der Beschw­erde­führer auf­grund sein­er Erfahrun­gen damit rech­nen musste, das Ver­fahren werde mit ein­er Ver­fü­gung been­det. Als sorgsame Per­son hätte er etwas unternehmen müssen, um von der Ver­fü­gung Ken­nt­nis nehmen zu können.