6B_1056/2010: Ungetreue Geschäftsbesorgung; Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

Im Urteil 6B_1056/2010 vom 16. Juni 2011 geht das Bun­des­gericht auf die schwierige Abgren­zung zwis­chen dolus even­tu­alis und bewusster Fahrläs­sigkeit ein (E. 2.2). Im Hin­blick auf den Tatbe­stand der unge­treuen Geschäfts­be­sorgung gemäss Art. 158 StGB weist es darauf hin, dass an den Nach­weis des Even­tu­alvor­satzes „strenge Anforderun­gen“ zu stellen sind.

2.2 […] Even­tu­alvor­satz darf bei der unge­treuen Geschäfts­be­sorgung nur angenom­men wer­den, wenn der Täter ern­sthaft mit der Möglichkeit ein­er Ver­mö­genss­chädi­gung rech­nete bzw. diese sich ihm als wahrschein­lich auf­drängte (BGE 123 IV 17 E. 3e S. 23 mit Hinweis).


Im vor­liegen­den Fall führte der Beschw­erde­führer X, der eine langjährige Beruf­ser­fahrung als Geschäft­sleit­er hat­te, die Kollek­tivge­sellschaft B als einzelze­ich­nungs­berechtigter Gesellschafter weit­ge­hend alleine. Er unter­schrieb Verträge und traf Entschei­dun­gen; seinen Geschäftspart­ner Y informierte er peri­odisch über die Geschäfte. Einen lukra­tiv­en Auf­trag übertrug der Beschw­erde­führer unent­geltlich der Kollek­tivge­sellschaft D, die ihm und sein­er Lebenspart­ner­in gehörte. Diese Gesellschaft erbrachte keine Gegen­leis­tung an die Kollek­tivge­sellschaft B.

Bei diesem Vorge­hen han­delte der Beschw­erde­führer ins­beson­dere gegen den expliziten Willen seines Geschäftspart­ners, der von ihm ver­langte, die laufend­en Aufträge bei der bevorste­hen­den Auflö­sung der Gesellschaft finanziell zu berück­sichti­gen. Ihm musste sich eine Ver­mö­genss­chädi­gung der Kollek­tivge­sellschaft durch die sorgfaltswidrige, unent­geltliche Weit­er­gabe des Auf­trags ger­adezu auf­drän­gen (E. 2.3). Das Bun­des­gericht hat den Even­tu­alvor­satz bejaht und die Beschw­erde abgewiesen.