4A_617/2010: Verfahrensmangel iSv IPRG 190 sofort zu rügen

Die Rüge eines Ver­fahrens­man­gels iSv IPRG 190 II muss rechtzeit­igt erfol­gen. Wer einen solchen Man­gel bemerkt, muss die entsprechende Rüge rechtzeit­ig im Schiedsver­fahren vor­brin­gen, dh alle zumut­baren Anstren­gun­gen unternehmen, um den Man­gel zu beseit­i­gen. Das BGer bekräftigt dies im vor­liegen­den Schiedsver­fahren. Bei­de Parteien hat­ten ein tech­nis­ches Gutacht­en anfer­ti­gen lassen. Die spätere Beschw­erde­führerin hat­te abge­wartet, wie das Urteil aus­fällt, und deshalb erst vor BGer gel­tend gemacht, es sei ein gerichtlich­es Dritt- bzw. Obergutacht­en einzu­holen. Damit hat sie sowohl die Gehörsrüge (IPRG 190 II d) als auch die Rüge des Ver­stoss­es gegen den formellen Ordre pub­lic (IPRG 190 II e) ver­wirkt.