Die Rüge eines Verfahrensmangels iSv IPRG 190 II muss rechtzeitigt erfolgen. Wer einen solchen Mangel bemerkt, muss die entsprechende Rüge rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringen, dh alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Mangel zu beseitigen. Das BGer bekräftigt dies im vorliegenden Schiedsverfahren. Beide Parteien hatten ein technisches Gutachten anfertigen lassen. Die spätere Beschwerdeführerin hatte abgewartet, wie das Urteil ausfällt, und deshalb erst vor BGer geltend gemacht, es sei ein gerichtliches Dritt- bzw. Obergutachten einzuholen. Damit hat sie sowohl die Gehörsrüge (IPRG 190 II d) als auch die Rüge des Verstosses gegen den formellen Ordre public (IPRG 190 II e) verwirkt.