Das Bundesgericht verneint eine willkürliche Anwendung von Art. 2 lit. b MschG, erkennt aber auf eine Verletzung des rechtliches Gehörs der Beschwerdeführerinnen (Ziff. II):
Grund dafür ist, dass auf ihren Beweisantrag im Rahmen des provisorischen Verfahrens vom 4. März 2011 nicht eingegangen wurde. In diesem brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass auch anders geformte Kaffeekapseln in Nespresso-Maschinen verwendet werden könnten. Der Handelsgerichts- präsident des Kantons St. Gallen muss deshalb nachträglich ein Kurz- gutachten zum Beweisantrag einholen und erneut über das Vertriebsverbot entscheiden.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob bis zum Vorliegen dieses Kurzgutachtens das Verkaufsverbot vom 10. Januar wieder auflebt, oder ob es beim Status quo bleibt (Ziff. III):
Da dem Dispositiv des Bundesgerichtsentscheides keine Angaben über ein sofortiges Verkaufsverbot zu entnehmen waren, entschied der Handelsgerichtspräsident am 30. Juni 20113, dass die schriftliche Begründung abzuwarten sei. Die Denner AG teilt am 1. Juli 2011 in einer Medienmitteilung mit, dass ohne die schriftliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides kein Anlass bestehe, den Verkauf der Denner-Kapseln einzustellen. Deshalb werde der Verkauf bis zur schriftlichen Urteilsbegründung fortgesetzt.
Die Autorin Fanny Paucker zieht folgendes Fazit (Ziff. IV):
Der Entscheid konkretisiert die Anforderungen an die Überprüfung der technischen Notwendigkeit im Zusammenhang mit einem Verkaufsverbot im Massnahmeverfahren. Da ein Kurzgutachten gefordert ist, wird dem Markenschutz ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Zudem stellen sich Fragen der Rechtssicherheit.
Siehe auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts und unsere bisherige Berichterstattung.

