2C_804/2010: BGer schützt Umweltgebühren für Zürcher Taxis

Das BGer erachtet (Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011) unter­schiedliche Standge­bühren von Taxi­s­tand­plätzen in der Stadt Zürich je nach Energieef­fizienz der Fahrzeuge als ger­ade noch zulässig:

Es gehört zu den unternehmerischen Entschei­den der Tax­i­be­triebe, unter den bun­desrechtlich zuläs­si­gen Fahrzeu­gen das ihnen zusagende zu wählen. Eine Lenkung dieser unternehmerischen Entschei­dung auf dem Wege ein­er unter­schiedlichen Standge­bühr ist nur zuläs­sig, wenn sie sich mit sach­lichen Über­legun­gen begrün­den lässt; je gravieren­der die Ungle­ich­be­hand­lung ist, desto gewichtiger müssen die dafür gel­tend gemacht­en Gründe sein […].
Der Gemein­der­at der Stadt Zürich macht nicht einen konkreten, quan­tifizierten umwelt- oder energiepoli­tis­chen Nutzen der stre­it­i­gen Gebühren­dif­feren­zierung gel­tend. Er behauptet auch nicht, die Gebühren­regelung bilde Teil eines Mass­nah­men­plans im Sinne von Art. 44a USG. Nach den unbe­strit­te­nen Angaben der Beschw­erde­führer gibt es in der Stadt Zürich rund 1’500 Taxis. Es ist nicht bekan­nt, wie viele davon einen öffentlichen Stand­platz benützen und durch die Mass­nahme ver­an­lasst wer­den kön­nten, auf energieef­fizien­tere Fahrzeuge zu wech­seln. Es ist daher ungewiss, ob die Mass­nahme wirk­lich einen spür­baren umwelt­poli­tis­chen Lenkungsef­fekt hat, so dass sie frag­würdig erscheinen mag […]. Umgekehrt ist aber der stre­it­ige Gebühre­nun­ter­schied von Fr. 390.– bzw. Fr. 585.– pro Taxi und Jahr zwar nicht ger­ade ver­nach­läs­sig­bar (vgl. BGE 121 I 129 E. 4b S. 137), aber doch ger­ing. Die Wet­tbe­werb­sverz­er­rung, die sich daraus ergibt, dürfte kaum spür­bar sein.[…] Angesichts dieser gerin­gen Aus­masse und der kom­mu­nalen Autonomie (Art. 50 BV) bei der Regelung der Benützung des öffentlichen Grun­des erweist sich die Gebühren­dif­feren­zierung noch als verfassungsmässig.”

Vgl. dazu auch das BGer-Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mail 2011 und die Berichter­stat­tung der NZZ.