1B_222/2011: obligatorische Befristung der Sicherheitshaft (Rspr.-Änderung)

Die NZZ berichtet in ihrer heuti­gen Online-Aus­gabe über das franzö­sisch-sprachige BGer-Urteil 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011, wonach die Dauer der Sicher­heit­shaft gemäss neuer StPO in jedem Fall befris­tet wer­den muss, d.h. auch wenn zuvor Unter­suchung­shaft ange­ord­net wor­den ist.

Der NZZ-Beitrag fasst zusammen:

Die Befris­tung erfol­gt auf max­i­mal drei Monate (in Aus­nah­me­fällen sechs Monate), wobei eine Ver­längerung möglich ist. Mit diesem Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung wird die Recht­sauf­fas­sung ver­wor­fen, wonach eine Befris­tung und damit eine peri­odis­che Über­prü­fung nur erforder­lich sei, wenn zuvor Unter­suchung­shaft bestand.