Die NZZ berichtet in ihrer heutigen Online-Ausgabe über das französisch-sprachige BGer-Urteil 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011, wonach die Dauer der Sicherheitshaft gemäss neuer StPO in jedem Fall befristet werden muss, d.h. auch wenn zuvor Untersuchungshaft angeordnet worden ist.
Der NZZ-Beitrag fasst zusammen:
Die Befristung erfolgt auf maximal drei Monate (in Ausnahmefällen sechs Monate), wobei eine Verlängerung möglich ist. Mit diesem Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung wird die Rechtsauffassung verworfen, wonach eine Befristung und damit eine periodische Überprüfung nur erforderlich sei, wenn zuvor Untersuchungshaft bestand.