Anpassung von OR 210 und 371 vorgeschlagen (Verlängerung der Gewährleistung; Koordination zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht)

Wie bere­its früher berichtet, haben zwei par­la­men­tarische Ini­tia­tiv­en (Ini­tia­tive von Susanne Leuteneg­ger Ober­holz­er, SP, und Ini­tia­tive von Her­mann Bür­gi, SVP) eine Ver­längerung der Ver­jährungs­frist der Sach­män­ge­lansprüche beim Fahrniskauf (ein Jahr; OR 210 I) ver­langt. Die Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen des Nation­al­rates (RK‑N) hat jet­zt (mit Datum vom vom 21. Jan­u­ar 2011) ihren Bericht vorgelegt. Zudem soll eine Schwierigkeit behoben wer­den, die sich aus ein­er nicht voll­ständi­gen Koor­di­na­tion der Ver­jährungs­fris­ten im Kauf- und im Werkver­tragsrecht ergibt.

Die Frist von OR 210 I gilt auch im Werkver­tragsrecht (OR 371 I). Bei der Gewährleis­tung für Män­gel eines unbe­weglichen Bauw­erks gilt wie beim Grund­stück­kauf eine fün­fjährige Frist (OR 371 I; OR 219 III). Für bewegliche Sachen, die vom Käufer in ein unbe­weglich­es Bauw­erk einge­baut wer­den, gilt jedoch die Frist von einem Jahr aus OR 210 I. Der Unternehmer kann daher vom Besteller während fünf Jahren belangt wer­den, gegen seine Liefer­an­ten aber nur während eines Jahres vorgehen.

Die RK‑N schlägt deshalb fol­gende Anpas­sung von OR 199, OR 210 und OR 371 vor (BBl 2011 2899 ff.):

Art. 199 2. Wegbedingung 

Eine Vere­in­barung über Aufhe­bung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig:
a. wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmän­gel arglistig
ver­schwiegen hat; oder
b. wenn:
1. sie die Ver­jährungs­frist auf weniger als zwei Jahre, bei gebraucht­en Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt,
2. die Sache für den per­sön­lichen oder famil­iären Gebrauch des Käufers bes­timmt ist, und
3. der Verkäufer im Rah­men sein­er beru­flichen oder
gewerblichen Tätigkeit handelt.

Art. 210 9. Verjährung 

1 Die Kla­gen auf Gewährleis­tung wegen Män­gel der Sache ver­jähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Abliefer­ung an den Käufer, selb­st wenn dieser die Män­gel erst später ent­deckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haf­tung auf län­gere Zeit über­nom­men hat.
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn die Sache bes­tim­mungs­gemäss für ein unbe­weglich­es Werk ver­wen­det wor­den ist und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht hat.
3 Für Kul­turgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kul­turgüter­trans­fer­ge­set­zes vom 20. Juni 20034 ver­jährt die Klage ein Jahr, nach­dem der Käufer den Man­gel ent­deckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Ver­tragsab­schluss.
4 Die Einre­den des Käufers wegen vorhan­den­er Män­gel bleiben beste­hen, wenn inner­halb der Ver­jährungs­frist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht wor­den ist.
5 Der Verkäufer kann die gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie die mit Ablauf eines Jahres gemäss Absatz 3 ein­tre­tende Ver­jährung nicht gel­tend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.”

Art. 371 e. Verjährung 

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Män­gel des Werkes ver­jähren gle­ich den entsprechen­den Ansprüchen des Käufers. Die Ver­jährung begin­nt mit der Abnahme des Werkes zu laufen.
2 Dies gilt auch für den Anspruch des Bestellers eines unbe­weglichen Werkes gegen den Architek­ten oder Inge­nieur, die zum Zwecke der Erstel­lung Dien­ste geleis­tet haben.”