Teilrevision der VO Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

Der Bun­desrat hat am 31. Mai 2011 die Teil­re­vi­sion der Verord­nung über die schrit­tweise Ein­führung des freien Per­so­n­en­verkehrs zwis­chen der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft und der Europäis­chen Gemein­schaft und deren Mit­glied­staat­en sowie unter den Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Frei­han­del­sas­sozi­a­tion (VEP) gut­ge­heis­sen, mit welch­er die schrit­tweise Ein­führung des freien Per­so­n­en­verkehrs eine weit­ere Stufe vor­ange­bracht wer­den soll.

Am 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkom­men (FZA) auf diejeni­gen Staat­en aus­gedehnt, die der EU 2004 beige­treten sind (EU‑8*). Gegenüber den EU-8-Staat­en läuft am 1. Mai 2011 die Über­gangs­frist ab, inner­halb welch­er die Schweiz nationale Beschränkun­gen in Bezug auf den Zugang zum Arbeits­markt für unselb­st­ständig Erwerb­stätige (Kontin­gente, Inlän­der­vor­rang, Kon­trolle der Arbeits- und Lohnbe­din­gun­gen) sowie die gren­züber­schre­i­t­ende Dien­stleis­tunger­bringung in vier Erwerb­s­bere­ichen aufrechter­hal­ten hat. Arbeit­skräfte aus diesen Län­dern wer­den dann erst­mals in den Genuss der voll­ständi­gen Per­so­n­en­freizügigkeit kommen.

Die Schutzk­lausel ist allerd­ings noch bis am 31. Mai 2014 anwend­bar, so dass die Schweiz bis zu diesem Zeit­punkt weit­er­hin die Möglichkeit hat, die Anzahl neuer Aufen­thalts­be­wil­li­gun­gen ein­er bes­timmten Kat­e­gorie zu beschränken, sofern die Anforderun­gen dieser Klausel erfüllt sind. So kön­nten bei einem starken Anstieg der Zuwan­derung von Arbeit­skräften wieder Kontin­gente für Staat­sange­hörige der EU‑8 einge­führt werden.

* Zur EU‑8 gehören: die Tschechis­che Repub­lik, die Repub­lik Est­land, die Repub­lik Let­t­land, die Repub­lik Litauen, die Repub­lik Ungarn, die Repub­lik Polen, die Repub­lik Slowe­nien und die Slowakische Republik.