Revision des BüG

Der Bun­desrat hat am 4. März 2011 die Botschaft zur Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über Erwerb und Ver­lust des Schweiz­er Bürg­er­rechts ver­ab­schiedet. Das rev­i­dierte Bürg­er­rechts­ge­setz (BüG) ist abges­timmt auf das neue Aus­län­der­s­ge­set­zes (AuG) und ver­fol­gt u.a. fol­gende Ziele:

  • Erfol­gre­iche Inte­gra­tion: Es kön­nen nur noch Aus­län­der um Ein­bürgerung ersuchen, die bere­its eine Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung (“Ausweis C”) erlangt haben. Sie müssen daneben weit­ere Voraus­set­zun­gen erfüllen, wie z.B. Respek­tierung der Bun­desver­fas­sung (BV), Ken­nt­nis ein­er Lan­dessprache, Willen zur Teil­nahme am Wirtschaft­sleben und zum Erwerb von Bildung.
  • Anreiz für Inte­gra­tion: Wer sich bess­er inte­gri­ert als andere, kann schon nach acht Jahren um eine Ein­bürgerung ersuchen, wenn er bere­its eine Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung hat, die in Aus­nah­me­fällen nach fünf Jahren erwor­ben wer­den kann. 
  • Har­mon­isierung der Aufen­thalts­frist bei Wohn­sitzwech­sel: Nach einem Wohn­sitzwech­sel sollen die kan­tonalen und kom­mu­nalen Wohn­sitzfris­ten max­i­mal drei Jahre betra­gen. Die Gemeinde, in der das Ein­bürgerungs­ge­such ein­gere­icht wor­den ist, soll bis zum Abschluss des Ein­bürgerungsver­fahrens zuständig bleiben.
  • Verbessert­er Date­naus­tausch und Ver­fahrensvere­in­fachun­gen: Es soll ein verbessert­er Date­naus­tausch unter den für den Vol­lzug des BüG zuständi­gen Behör­den und anderen Behör­den ermöglicht wer­den. Zudem ist ein schweizweit ein­heitlich­er Ver­fahrens­ablauf bei der Zusam­me­nar­beit mit dem Bund vorge­se­hen; die Kom­pe­ten­zen von Bund und Kan­to­nen wer­den genauer festgelegt.