5A_826/2010: keine Legitimation zur Anfechtung der Konkurseröffnung aufgrund Parteistellung im Massnahmeverfahren

Die Parteis­tel­lung in einem Mass­nah­mev­er­fahren, das zu einem Ver­bot bes­timmter Ver­mö­gens­dis­po­si­tio­nen führt, fol­gt nicht die Legit­i­ma­tion, ein Konkurs­erken­nt­nis infolge ein­er Übrschul­dungsanzeige weit­erzuziehen. Das BGer hält fest, dass das Dis­pos­i­tiv des Mass­nah­meentschei­ds vor­liegend nicht unter­sagt hat­te, eine Über­schul­dungsanzeige iSv OR 725 zu machen. Auch liege in dieser Anzeige keine ver­botene Vermögensdisposition:

[…] fliesst die Pflicht zur Benachrich­ti­gung des Richters direkt aus Art. 725 Abs. 2 OR; eine solche geset­zliche Pflicht kön­nte von vorn­here­in nicht richter­lich unter­bun­den wer­den (und offen­sichtlich zielte das Dis­pos­i­tiv des Mass­nah­meentschei­des auch nicht hier­auf). Zum anderen bewirkt die Eröff­nung des Konkurs­es ohne­hin keine Ver­mö­gens­dis­po­si­tion (und noch viel weniger die Über­schul­dungsanzeige als solche); […]”

Infolgedessen hat­ten die Mass­nah­mek­läger kein rechtlich geschütztes Inter­esse an der Anfech­tung des Konkurserkenntnisses.