4A_612/2010: Abschrankung einer Pferderennbahn wegen Selbstverantwortung der Nutzer kein Werkmangel

Beim White Turf 2002 kam es zu einem Unfall, als sich ein Pfer­de­schlit­ten in der Abschrankung der Rennbahn ver­hakt hat. Das BGer schützt nun die Fest­stel­lung der Vorin­stanzen als nicht willkür­lich, dass zum dama­li­gen Zeit­punkt keine tauglichen Alter­na­tiv­en zu den ver­wen­de­ten Holzp­fos­ten bestanden. Es lag deshalb kein Werk­man­gel iSv OR 58 I vor. Das BGer fasst bei dieser Gele­gen­heit seine Recht­sprechung zum Werk­man­gel und zur Selb­stver­ant­wor­tung der Werknutzer zusam­men (E. 2.3).

Zwar räumt das BGer ein, dass durch Bret­ter, welche die einzel­nen Pfos­ten in den Kur­ven der Bahn ver­bun­den hät­ten, die Gefahr des Ein­hak­ens möglicher­weise ver­min­dert wor­den wäre. Darauf kam es aber angesichts der Selb­stver­ant­wor­tung der Ren­nteil­nehmer nicht an: 

Die Gefahr, abge­drängt zu wer­den, war den Teil­nehmern des Ren­nens bewusst. Sie bildete ein dem Tra­brennsport inhärentes Risiko, dem die Teil­nehmer durch aus­re­ichen­den Abstand zueinan­der hät­ten begeg­nen kön­nen und wofür der nötige Platz zur Ver­fü­gung stand, wie nach dem ange­focht­e­nen Urteil fest­ste­ht. Um eigentliche Fall­en, die sich bei regelkon­formem Ver­hal­ten der Teil­nehmer öffneten und vor welchen der Werkeigen­tümer bzw. der Sportver­anstal­ter schützen muss, kann es sich dem­nach bei den vom Beschw­erde­führer bean­stande­ten Abschrankun­gen nicht han­deln, zumal diese seit langem regelmäs­sig ver­wen­det wur­den, ohne dass es zu entsprechen­den Prob­le­men gekom­men wäre. Wenn die Vorin­stanz bei dieser Sach­lage fes­thielt, von der Rennbahn sei keine die Sportart über­steigende Gefahr aus­ge­gan­gen, welch­er sich die Teil­nehmer nicht bewusst und in Selb­stver­ant­wor­tung aus­ge­set­zt hät­ten, ist dies nicht zu beanstanden.”