6B_844/2010: “Schwarzfahren” (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht äussert sich in dem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­hen Urteil 6B_844/2010 vom 25. Jan­u­ar 2011 (sowie im Urteil 645/2010 vom 25. Jan­u­ar 2011) zur Straf­barkeit gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG (“Schwarz­fahren”).

Nach dem Bun­des­gericht macht sich nicht straf­bar, wer auf ein­er Strecke, wo die Tick­ets selb­st zu entwerten sind, keinen Fahrausweis löst. Denn der Wort­laut von Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG normiert, dass der­jenige zu bestrafen ist, der ohne gülti­gen Fahrausweis ein Fahrzeug auf ein­er Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selb­st hätte entwerten müssen.

Im vor­liegen­den Fall war die Schwarz­fahrerin aber nicht auf ein­er Strecke unter­wegs, auf der sie “den Fahrausweis selb­st hätte entwerten müssen”. Die Bil­lets für die betr­e­f­fende Fahrstrecke kön­nen dem Auto­mat­en bere­its mit einem Gültigkeitsver­merk ent­nom­men wer­den und sind daher nicht extra durch den Fahrgast abzustempeln.

Ein Kurzkom­men­tar zum franzö­sisch-sprachi­gen Entscheid find­et sich in der NZZ (siehe auch die Zusam­men­fas­sung bei strafprozess.ch).