6B_788/2010: Nichtzulassung der Anklage wegen Ehrverletzung

Ehrver­let­zungskla­gen sind bei nicht ein­deutiger Ehren­rührigkeit der zugrun­deliegen­den Äusserun­gen als zuläs­sig zu betra­cht­en, hält das Bun­des­gericht in einem Urteil vom 20. Jan­u­ar (6B_788/2010) fest.

3.6 […] Es kann […] nicht Auf­gabe der Zulas­sungs­be­hörde sein, in Zweifels­fällen dem Urteil des Sachrichters vorzu­greifen (Urteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).

Im vor­liegen­den Fall hat­te das Bezirks­gericht ZH über die Zulas­sung ein­er Ehrver­let­zungsklage zu entschei­den (vgl. § 313 aStPO/ZH), die von ein­er Juristin in der Rechtsabteilung ein­er Bank erhoben wor­den war. Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te gegenüber Drit­ten ein Mem­o­ran­dum zu ihrem Führungsstil ver­bre­it­et sowie geäussert, es sei eine interne Unter­suchung durchge­führt wor­den, weshalb er über Beweise ver­füge, die eine Kündi­gung recht­fer­ti­gen wür­den. Nach dem Bun­des­gericht schien es hier “nicht von vorn­here­in aus­geschlossen”, dass neben der beru­flichen Ehre auch die sit­tliche Ehre der Beschw­erde­führerin betrof­fen sei (E. 3.5).