6B_776/2010: lex mitior und Verjährung

Das rev­i­dierte Ver­jährungsrecht ist Gegen­stand des bun­des­gerichtlichen Urteils vom 25. Jan­u­ar 2011 (6B_776/2010). Die Vorin­stanz hat­te bei ein­er Verurteilung wegen gewerb­smäs­si­gen Wuch­ers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB das alte Ver­jährungsrecht angewen­det. Die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde wurde gut­ge­heis­sen, weil das neue Ver­jährungsrecht in diesem Fall milder war. Denn der Grund­satz der “lex mitior” (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist auch im Rah­men der Ver­jährung anwend­bar (E. 2.4.1 mit Hin­weis auf BGE 134 IV 297 E. 4.1).

2.3 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB find­en die Bes­tim­mungen des neuen Rechts über die Ver­fol­gungs- und Voll­streck­ungsver­jährung auf Tat­en Anwen­dung, die vor dem 1. Okto­ber 2002 verübt wur­den, wenn die Regelun­gen milder sind als das bish­erige Recht. Die bis zum 30. Sep­tem­ber 2002 gel­tenden Ver­jährungs­bes­tim­mungen sehen für gewerb­smäs­si­gen Wuch­er eine rel­a­tive Ver­jährungs­frist von zehn Jahren und eine absolute Ver­jährungs­frist von 15 Jahren vor (vgl. aArt. 70 ff. StGB). In der Revi­sion der Ver­fol­gungsver­jährung wurde auf Unter­brechung und Ruhen verzichtet (so aber noch aArt. 72 StGB in der bis zum 30. Sep­tem­ber 2002 gel­tenden Fas­sung). Das neue Ver­jährungsrecht legt daher bei Tat­en, die mit ein­er Frei­heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedro­ht sind, die Ver­jährungs­frist ein­heitlich auf 15 Jahre fest (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Anders als unter dem neuen Recht, wonach nach ergan­genem erstin­stan­zlichen Urteil die Ver­jährung nicht mehr ein­treten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), endet die Ver­fol­gungsver­jährung unter dem bis zum 30. Sep­tem­ber 2002 gel­tenden Ver­jährungsrecht gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung mit der Aus­fäl­lung des in Recht­skraft erwach­se­nen let­ztin­stan­zlichen kan­tonalen Entschei­ds, durch den die Beschuldigten verurteilt wer­den (BGE 133 IV 112 E. 9.3.1 und 129 IV 305 E. 6.2.1). Das Inkraft­treten des Bun­des­gerichts­ge­set­zes am 1. Jan­u­ar 2007 hat hier­bei keine Änderung gebracht. Die Recht­sprechung zum Lauf der altrechtlichen Ver­fol­gungsver­jährung im Ver­fahren der eid­genös­sis­chen Nichtigkeits­beschw­erde hat für das Ver­fahren der Beschw­erde in Straf­sachen weit­er­hin Bestand, auch wenn dieses Rechtsmit­tel nicht mehr einzig kas­satorisch­er Natur ist (Urteil 6B_115/2008 vom 4. Sep­tem­ber 2008 E. 2.7.5 […] sowie Urteil 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 2.5 mit Hinweisen).