6B_221/2010: Bestechungserlöse und Geldwäscherei (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te im Entscheid 6B_221/2010 zu beurteilen, unter welchen Voraus­set­zun­gen Erlöse aus Bestechungs­geschäften Tato­b­jekt der Geld­wäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB bilden kön­nen. Der auf Ital­ienisch ver­fasste Entscheid ist zur Pub­lika­tion in der amtlichen Samm­lung vorgesehen.
Verkürzt lag dem Entscheid fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Zwei Geschäftspart­ner wur­den in Ital­ien wegen Bestechung eines Bürg­er­meis­ters im Zusam­men­hang mit einem Ver­trag über die Liefer­ung von Kohle verurteilt. Die schweiz­erische Bun­de­san­waltschaft eröffnete ein Ver­fahren wegen Geld­wäscherei, nach­dem der ange­bliche Erlös aus dem Bestechungsver­trag zwis­chen zwei Kon­ten bei ein­er Luganeser Bank ver­schoben wor­den sein soll. 
Das Bun­des­gericht ruft zunächst seine Recht­sprechung in Erin­nerung, wonach der Schw­er­punkt beim Tatbe­stand der Geld­wäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB in der Vere­it­elung der Einziehung liege (BGE 129 IV 238 E. 3.3).
Gemäss Art. 70 StGB unter­liegen der Einziehung ins­beson­dere Ver­mö­genswerte, die durch eine Straftat erlangt wor­den sind. Zur Frage, wann Ver­mö­genswerte “durch eine Straftat erlangt” sind, zitiert das Bun­des­gericht seine noch unter der Vorgänger­norm (Art. 59 aSt­GB) ergan­gene Recht­sprechung: Die Straftat müsse haupt­säch­liche und adäquate Ursache für die Erlan­gung der Ver­mö­genswerte sein und diese müssten typ­is­cher­weise von der in Frage ste­hen­den Straftat her­rühren; erforder­lich sei mithin ein der­ar­tiger Kausalzusam­men­hang, dass die Ver­mö­genswerte als direk­te und unmit­tel­bare Kon­se­quenz der Straftat erschienen (vgl. Entscheid des Bun­des­gerichts 6S.667/2000 E. 3a).
Diese Recht­sprechung präzisiert nun das Bun­des­gericht unter Hin­weis auf die Lehre fol­gen­der­massen (Über­set­zung aus dem Italienischen): 
E. 3.2 […] Zu Recht hat die Vorin­stanz […] die Frage geprüft, ob der (indi­rek­te) Vorteil, der den Bestech­ern zukam, aus einem Ver­brechen her­rührte und daher Gegen­stand der Geld­wäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB bilden kon­nte. Auf­grund des Vorste­hen­den muss die zitierte Recht­sprechung des Bun­des­gerichts dahinge­hend präzisiert wer­den, dass Ver­mö­genswerte, die durch ein mit­tels Bestechung ermöglicht­es Rechts­geschäft erlangt wur­den, in einem natür­lichen und adäquat­en Kausalzusam­men­hang mit der Straftat ste­hen müssen, um als Ver­brechenser­lös zu gel­ten, ohne dass sie notwendi­ger­weise deren direk­te und unmit­tel­bare Kon­se­quenz sind.

Die Präzisierung der Recht­sprechung führt im Ergeb­nis zu ein­er Ausweitung des Geld­wäschere­i­tatbe­standes. In dem vom Bun­des­gericht behan­del­ten Fall wurde ein hin­re­ichen­der Kausalzusam­men­hang auf­grund der Akten­lage indes verneint.