4A_249/2010: Beginn der Verjährungsfrist vertraglicher Schadenersatzansprüche (amtl. Publ.)

Das BGer bestätigt seine Recht­sprechung, wonach der Lauf der Ver­jährungs­frist für Schaden­er­satzansprüche aus ver­tragswidriger Kör­per­ver­let­zung (OR 127) mit dem pflichtwidri­gen Ver­hal­ten begin­nt, und nicht erst mit dem Ein­tritt des Schadens:

Durch das Abstellen auf den Zeit­punkt der Pflichtver­let­zung als Beginn der Ver­jährung wer­den ein­er­seits Wer­tungs­diskrepanzen zum ausserver­traglichen Haftpflichtrecht ver­mieden. Ander­er­seits erweist sich der ver­tragliche Schaden­er­satzanspruch als Folge des nicht ver­trags­gemässen Ver­hal­tens der Gegen­partei. Das Recht, von dieser die Erfül­lung der ver­traglichen Pflicht­en zu ver­lan­gen — das heisst im konkreten Fall: für die dem dama­li­gen Wis­sens­stand entsprechen­den Schutz­mass­nah­men bei Arbeit­en mit Asbest zu sor­gen -, wird bere­its in dem Moment fäl­lig, in dem die allfäl­lige Pflichtver­let­zung erfol­gt (vgl. BGE 106 II 134 E. 2d S. 139). Ab diesem Zeit­punkt kann der Gläu­biger vom Schuld­ner Ersatz für den aus der Pflichtver­let­zung ent­stande­nen Schaden ver­lan­gen. Ins­ge­samt beste­ht für das Bun­des­gericht kein Anlass, von sein­er Recht­sprechung zum Beginn der Ver­jährung ver­traglich­er Schadenser­satzansprüche abzuweichen.”

Vor­liegend ging es um Schaden­er­satzansprüche infolge ein­er Asbesterkrankung. Wenn, wie hier, das Beste­hen eines Schadens erst nach Ablauf der Ver­jährungs­frist über­haupt fest­stell­bar ist, muss nach Ansicht des BGer der Geset­zge­ber eine Lösung finden.