1C_471/2010: kein Anspruch auf Bekanntgabe der von Richtern in einem Fall investierte Zeit (amtl. Publ.)

Das BGer stellt fest, dass das Zürcherische Gesetz über die Infor­ma­tion und den Daten­schutz (IDG) keinen Anspruch auf die Infor­ma­tion ver­mit­telt, wie viele Taggelder drei Han­del­srichter in einem bes­timmten Ver­fahren erhal­ten haben.

Die Beschw­erde­führerin war am han­dels­gerichtlichen Ver­fahren als Partei beteiligt. Die Ver­wal­tungskom­mis­sion des OGer ZH hat­te das Auskun­fts­ge­such abgewiesen. Der Bekan­nt­gabe ste­he sowohl das pri­vate Inter­esse der betrof­fe­nen Han­del­srichter ent­ge­gen (durch eine Bekan­nt­gabe der Anzahl Taggelder würde die Öffentlichkeit erfahren, wie viel Zeit ein Han­del­srichter in einen Fall investiert habe) als auch das öffentliche Inter­esse daran, dass die nebe­namtlichen Han­del­srichter in ihrer Zeit­ein­teilung für einen Fall frei bleiben und sich nicht von sach­frem­den Kri­te­rien bei der Arbeit­saus­führung leit­en lassen (vgl. IDG 23 I).

Das BGer schützt diesen Entscheid als nicht willkürlich:

Es geht […] um die präjudizielle Wirkung der Anerken­nung eines Rechts auf Zugang zur umstrit­te­nen Infor­ma­tion. Wäre im vor­liegen­den Fall der Zugang zur Infor­ma­tion zu gewähren, wäre er kon­se­quenter­weise in jedem andern Fall eben­falls zu gewähren und wür­den mit der Bekan­nt­gabe der Anzahl Taggelder die Parteien und let­ztlich die Öffentlichkeit erfahren, wie viel Zeit ein Richter in einen Fall investiert hat. Das aber liefe darauf hin­aus, dass der Richter über die für die Vor­bere­itung eines Urteils aufgewen­dete Zeit den Parteien und der Öffentlichkeit Rechen­schaft schuldig wäre und entsprechend unter Druck käme. Dadurch wür­den seine Arbeitsweise und damit auch der Aus­gang eines Ver­fahrens durch prozess­fremde Ele­mente bee­in­flusst und die Unab­hängigkeit des Gerichts in Frage gestellt.