Rechtsmittel gegen Konkurserkenntnisse (Mitteilung OGer ZH)

Das OGer ZH hat mit Datum vom 28. Dezem­ber 2010 die Konkurs­gerichte und die Konkursämter informiert, dass das OGer bei der Anfech­tung von Konkurs­erken­nt­nis­sen nach SchKG 174 II  seine frühere, grosszügige Prax­is zur Fris­ter­streck­ung aufgibt, weil die Erstreck­ung geset­zlich­er Fris­ten nach ZPO 144 I aus­geschlossen ist und keine Nach­fris­ten ange­set­zt werden: 

In dieser Sit­u­a­tion erwägt die II. Zivilka­m­mer eine Änderung ihrer Prax­is zu
Art. 174 SchKG. Es ist damit zu rech­nen, dass bei Rechtsmit­teln neuer Ord­nung (Art. 405 Abs. 1 ZPO: wenn der Konkursentscheid nach dem 1. Jan­u­ar 2011 eröffnet wor­den ist) grund­sät­zlich keine Nach­frist mehr ange­set­zt wer­den wird. […] Nicht schon während der Beschw­erde­frist vorzunehmen ist einzig die Zahlung des Kosten­vorschuss­es für die Beschw­erde­in­stanz. Er wird ver­mut­lich in ein­fachen Fällen Fr. 750.– betra­gen (Art. 1 lit. c und 96 ZPO, §§ 4 Abs. 3 und 7 Geb­VO LS 211.11).”